Mit Durchführungsbeschluss 2011/884/EU der Kommission wurden Sofortmaßnahmen hinsichtlich nicht zugelassenen genetisch verändertem Reis in Reiserzeugnissen mit Ursprung in China und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/289/EG erlassen.
Dadurch ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:
Für jede Warensendung mit den in VB-0200 Abschnitt 50.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus China, die China ab dem 1. Februar 2012 verlassen haben, müssen folgende Dokumente vorgelegt werden
- eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in VB-0200 Abschnitt 50.5. (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C687"), ausgestellt vom Staatlichen Zentralamt für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne der Volksrepublik China ("AQSIQ"), und
- ein Analysebericht gemäß dem Muster in VB-0200 Abschnitt 50.6. (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C688").
Jede Sendung mit den in VB-0200 Abschnitt 50.1. angeführten Waren ist mit einem Code zu kennzeichnen, der auch auf der zugehörigen Gesundheitsbescheinigung aufzuscheinen hat, wobei auch jeder einzelne Sack (oder sonstige Verpackungsart) der Sendung mit diesem Code zu kennzeichnen ist.
Die materielle Prüfung der oben angeführten Dokumente obliegt ebenso wie die lückenlos erforderliche Probenahme und Analyse nicht der Zollverwaltung, sondern dem grenztierärztlichen Dienst. Die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Lebensmittelkontrolle erforderlich) zu beantragen. Das gilt auch für jene Sendungen, bei denen die vorstehend angeführten Dokumente zulässigerweise nicht vorliegen, weil die Waren China vor dem 1. Februar 2012 verlassen haben. Die Zollstellen haben vor der Durchführung des Zollverfahrens die österreichweite Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe VB-0200 Abschnitt 1.3. Abs. 2) mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern der grenztierärztliche Dienst bereits vom Anmelder informiert wurde.
Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist jedenfalls erst zulässig, wenn eine Lebensmittelaufsichtsbehörde (in Österreich der grenztierärztliche Dienst) der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003").
Soll eine Sendung aufgeteilt werden, so haben diese Kontrollmaßnahmen vor der Teilung der Sendung zu erfolgen. Nach der durchgeführten Kontrolle ist jeder Teilsendung eine amtlich beglaubigte Kopie der Gesundheitsbescheinigung und des Analyseberichts beizufügen. In Österreich werden diese Unterlagen vom grenztierärztlichen Dienst ausgestellt.
Ausnahmen:
- Erzeugnisse, die keinen Reis enthalten, nicht daraus bestehen und nicht daraus gewonnen wurden; in diesem Fall ist eine Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers erforderlich, mit der bestätigt wird, dass die Ware keinen Reis enthält, nicht daraus besteht oder aus diesem gewonnen wurde (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7002").
- Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Europäischen Union durchgeführt werden. Für solche Sendungen besteht daher keine Verpflichtung zur Vorlage der angeführten Dokumente.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 5) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 13. Jänner 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 |
Schlagworte: | Lebensmittel, Reis |
Verweise: | VB-0200 Abschnitt 1.3. |