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Information zu der am 13. Jänner 2012 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0014-IV/8/20121.4.20122012

Mit Durchführungsbeschluss 2011/884/EU der Kommission wurden Sofortmaßnahmen hinsichtlich nicht zugelassenen genetisch verändertem Reis in Reiserzeugnissen mit Ursprung in China und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/289/EG erlassen.

Dadurch ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:

Für jede Warensendung mit den in VB-0200 Abschnitt 50.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus China, die China ab dem 1. Februar 2012 verlassen haben, müssen folgende Dokumente vorgelegt werden

Jede Sendung mit den in VB-0200 Abschnitt 50.1. angeführten Waren ist mit einem Code zu kennzeichnen, der auch auf der zugehörigen Gesundheitsbescheinigung aufzuscheinen hat, wobei auch jeder einzelne Sack (oder sonstige Verpackungsart) der Sendung mit diesem Code zu kennzeichnen ist.

Die materielle Prüfung der oben angeführten Dokumente obliegt ebenso wie die lückenlos erforderliche Probenahme und Analyse nicht der Zollverwaltung, sondern dem grenztierärztlichen Dienst. Die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Lebensmittelkontrolle erforderlich) zu beantragen. Das gilt auch für jene Sendungen, bei denen die vorstehend angeführten Dokumente zulässigerweise nicht vorliegen, weil die Waren China vor dem 1. Februar 2012 verlassen haben. Die Zollstellen haben vor der Durchführung des Zollverfahrens die österreichweite Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe VB-0200 Abschnitt 1.3. Abs. 2) mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern der grenztierärztliche Dienst bereits vom Anmelder informiert wurde.

Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist jedenfalls erst zulässig, wenn eine Lebensmittelaufsichtsbehörde (in Österreich der grenztierärztliche Dienst) der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003").

Soll eine Sendung aufgeteilt werden, so haben diese Kontrollmaßnahmen vor der Teilung der Sendung zu erfolgen. Nach der durchgeführten Kontrolle ist jeder Teilsendung eine amtlich beglaubigte Kopie der Gesundheitsbescheinigung und des Analyseberichts beizufügen. In Österreich werden diese Unterlagen vom grenztierärztlichen Dienst ausgestellt.

Ausnahmen:

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 5) berücksichtigt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 13. Jänner 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006
VO 178/2002 , ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1
VO 882/2004 , ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1
Durchführungsbeschluss 2011/884/EU , ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 140

Schlagworte:

Lebensmittel, Reis

Verweise:

VB-0200 Abschnitt 1.3.
VB-0200 Anlage 5
VB-0200 Abschnitt 50.1.
VB-0200 Abschnitt 50.5.
VB-0200 Abschnitt 50.6.

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