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4.7 Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze

BMFBMF-010203/0249-VI/6/201220.6.2012

4.7.1 Steuersatz

Rz 664
Die Erhebung der Kommunalsteuer liegt nicht im Ermessen der Gemeinde. Die Gemeinde hat die Steuer zu erheben und zwar mit einem Steuersatz von 3% der Bemessungsgrundlage.

4.7.2 Freibetrag und Freigrenze

Rz 665

Rz 666
Beträgt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.460 Euro, ist der Steuersatz von 3% auf die gesamte Bemessungsgrundlage anzuwenden.

4.7.3 Beispiele

Rz 667

Verein mit einer einzigen nichtmehrgemeindlichen Betriebsstätte

Beispiel 1

Bemessungsgrundlage

990,00

 

Freibetrag

990,00

 

KommSt

0,00

 

Beispiel 2

Bemessungsgrundlage

1.420,00

 

Freibetrag

1.095,00

 

3% von 325

9,75

Euro KommSt

Beispiel 3

Bemessungsgrundlage

1.750,00

 

3% von 1.750

52,50

Euro KommSt

Randzahl 668: entfällt

4.7.4 Mehrgemeindliche Betriebsstätte

Rz 669
Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte) und übersteigt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage nicht 1.460 Euro, ist die um den Freibetrag verminderte Bemessungsgrundlage auf die Gemeinden zu zerlegen (§ 10 KommStG 1993).

4.8 Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung

4.8.1 Steuerschuld

Rz 670
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Arbeitslöhne gewährt worden sind. In Übereinstimmung mit § 43 Abs. 1 FLAG und mit § 79 Abs. 1 EStG 1988 werden Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, dem vorangegangenen Kalendermonat zugerechnet.

Rz 671
Im Falle der Personalgestellung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Gestellungsentgelte an den ausländischen Arbeitskräfteüberlasser gezahlt worden sind.

Rz 672
Im Falle der Dienstzuteilung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Aktivbezüge vom Verein der Körperschaft des öffentlichen Rechts ersetzt worden sein.

Rz 673
Der Zeitpunkt der Inrechnungstellung des Gestellungsentgeltes (Aktivbezuges) oder des Zuflusses des Arbeitslohnes an den gestellten (zugewiesenen) Dienstnehmer ist für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld unmaßgeblich, weil es auf den Zeitpunkt der Zahlung des Gestellungsentgeltes bzw. des Ersatzes des Aktivbezuges ankommt.

4.8.2 Selbstbemessung

Rz 674
Die Kommunalsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Unternehmer hat die Steuer für einen Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonates an die Gemeinde entrichten.

Bei Kommunalsteuerprüfungen durch die Gemeinde ist der Unternehmer nach Maßgabe der BAO

4.8.3 Steuererklärung

Rz 675
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine jahresbezogene Steuererklärung abzugeben. Aus der Bezeichnung "Steuererklärung" ergibt sich ua. die Berechtigung der Gemeinde, nach Maßgabe der BAO

4.9 Rechtsmittel

Rz 676
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Vorschriften der BAO

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