Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | NoVA-Malusbetrag, CO2-Emission |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 Rz 631 |
1. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 vom 30. Dezember 2010 wurde als Artikel 75 das Normverbrauchsabgabegesetz 1991 geändert, wobei der Malus für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß über 180 g/km erhöht wurde. Die Änderung ist auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2011 anzuwenden.
Der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 neu eingefügte § 6a Abs. 1 Z 2a NoVAG 1991 lautet wie folgt:
"2a. Im Zeitraum zwischen dem 1. März 2011 und dem Ablauf des 31. Dezembers 2012 gilt Folgendes:
a) Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
b) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 180 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
c) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 220 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 220 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß."
Hinsichtlich des "NoVA-Bonusbetrages" für CO2-Emissionen (Verminderung des Steuer-betrages nach § 6a Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 um höchstens 300 Euro bei CO2-Ausstoß von weniger als 120 g/km) tritt keine Änderung ein. Auch die sonstigen "Bonus-Malus-Komponenten" nach § 6a NoVAG 1991 bleiben unverändert.
2. Die Änderung ist auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2011 anzuwenden. Dies bedeutet, dass in allen Fällen, in denen ein NoVA-Tatbestand nach dem 28. Februar 2011 erstmals verwirklicht wird, die Änderung zur Anwendung kommt (zB Lieferung eines Fahrzeuges durch einen KFZ-Händler, ig Erwerb oder erstmalige Zulassung beim Eigenimport eines Fahrzeuges aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges aus einem Drittland).
Ausschlaggebend für die Frage der Anwendbarkeit des erhöhten NoVA-Malusbetrags neu ab 1. März 2011 (§ 6a Abs. 1 Z 2a NoVAG 1991) ist einzig und allein, in welchem Zeitpunkt der NoVA-Tatbestand ausgelöst wird.
Dies ist
- bei der Lieferung der Zeitpunkt der Lieferung
- beim Eigenimport aus einem anderen Mitgliedstaat (oder aus einem Drittland)
- der Zeitpunkt des ig Erwerbs iSd § 1 Z 2 NoVAG 1991 - der BMF-Erlass vom 30. Juni 2010, BMF-010220/0097-IV/9/2010, enthält in Pkt. 4 folgende Aussage:
"... Daraus ergibt sich, dass der Erwerber in Beförderungs- und Versendungsfällen einen innergemeinschaftlichen Erwerb (im Inland) nach § 1 Z 2 NoVAG 1991 (Art. 1 UStG 1994) im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung (im EU-Ausland) verwirklicht (Zeitpunkt der innergemeinschaftlichen Lieferung und Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs sind identisch). ..."
- der Zeitpunkt der (tatsächlichen) inländischen Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991).
Ist der Zeitpunkt der inländischen Zulassung nach dem 28. Februar 2011, gelangt (ausnahmslos) die Neuregelung nach § 6a Abs. 1 Z 2a NoVAG 1991 zur Anwendung.
"Die Eintragung in der Genehmigungsdatenbank" (oder auch die vorschussweise Zahlung der NoVA an das Finanzamt) sind jedenfalls unmaßgeblich.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des erhöhten "NoVA-Malusbetrages" ist, dass erstmals nach dem 28. Februar 2011 für ein Fahrzeug ein steuerbarer NoVA-Tatbestand verwirklicht wird. Nicht betroffen sind jene Fälle, in denen die Steuerschuld für ein bereits zugelassenes Kraftfahrzeug ab dem 1. März 2011 nochmals ausgelöst wird (zB Lieferung eines Fahrzeuges durch ein Taxiunternehmen gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 nach dem 28. Februar 2011, für welches eine Vergütung nach § 3 Z 3 iVm § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 durchgeführt wurde). Gleiches gilt zB auch für Vorführkraftfahrzeuge, welche vor dem 1. März 2011 (bereits) zugelassen waren und nach dem 28. Februar 2011 verkauft werden (vgl. NoVAR Rz 631).
Entsteht für ein Fahrzeug, das bereits der NoVA unterlag und für das anschließend eine Vergütung in Anspruch genommen wurde, ein weiteres Mal ein steuerbarer Tatbestand nach § 1 Z 2 bis Z 4 NoVAG 1991, so sind diejenigen Bestimmungen des Bonus-Malus-Systems anzuwenden, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Verwirklichung des steuerbaren Tatbestandes Anwendung gefunden haben (vgl. NoVAR Rz 609).
3. Für Fahrzeuge, über die bereits ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen wurde, die aber nicht vor dem 1. März 2011 ausgeliefert werden, gilt Folgendes (Übergangsregelung für Lieferungen durch Fahrzeughändler nach § 1 Z 1 NoVAG 1991):
Wurde bei einem befugten Fahrzeughändler vor dem 1. November 2010 nachweisbar ein verbindlicher schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen, dessen Erfüllung (Lieferung gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991) nach dem 28. Februar 2011 und vor dem 1. September 2011 erfolgt, so bestehen keine Bedenken, in diesem Fall die bis zum 28. Februar 2011 geltende Rechtslage anzuwenden.
4. Eine Anpassung des NoVA-Rechners im Sinne der geänderten Rechtslage wird vorgenommen und zur Verfügung gestellt.
Bundesministerium für Finanzen, 28. Februar 2011
Anmerkungen:
In KfzBStR 2021 eingearbeitet
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betroffene Normen: | § 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | NoVA-Malusbetrag, CO2-Emission |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 Rz 631 |