Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Erhöhungsbetrag, Kraftfahrzeug, Neufahrzeug, Gebrauchtfahrzeug |
Verweise: | BMF 21.03.2011, BMF-010220/0041-IV/9/2011 |
1.2. Anwendung des § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 bei Import von Kraftfahrzeugen (Neu- und Gebrauchtfahrzeuge) aus einem anderen Mitgliedstaat ab 22.12.2010 - Änderung der Rechtsauslegung
Unter Berücksichtigung des oa. Urteils des EuGH vom 22.12.2010 (C-433/09, Kommission/Österreich) und zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Besteuerung im Rahmen der Erhebung der Normverbrauchsabgabe wird von der zuständigen Fachabteilung des BMF nunmehr folgende Rechtsauffassung vertreten:
In Abkehr von der bisherigen Verwaltungspraxis lt. Pkt. 1. ist der 20-prozentige NoVA-Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 in sämtlichen Fällen des Eigenimports von Kraftfahrzeugen (Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge) aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland im Zuge der NoVA-Erhebung anzuwenden.
Der NoVA-Erhöhungsbetrag iSd § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 ist in allen Fällen des Eigenimports zu erheben. Dies unabhängig davon, ob der NoVA-Tatbestand
- des innergemeinschaftlichen Erwerbs iSd § 1 Z 2 NoVAG 1991 oder
- der erstmaligen (fiktiven) Zulassung im Inland iSd § 1 Z 3 NoVAG 1991
verwirklicht wird (Anmerkung: zum zeitlichen Anwendungsbereich beim Fahrzeugimport aus einem anderen Mitgliedstaat siehe Pkt. 3.).
Hinsichtlich des Fahrzeugimports aus dem Drittland ergeben sich keine Änderungen, da der NoVA-Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 in den Fällen des Eigenimports von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen aus dem Drittland schon bisher erhoben wurde.
Anmerkungen:
In KfzBStR 2021 eingearbeitet
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Erhöhungsbetrag, Kraftfahrzeug, Neufahrzeug, Gebrauchtfahrzeug |
Verweise: | BMF 21.03.2011, BMF-010220/0041-IV/9/2011 |