Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Kurzzulassung, Tageszulassung, KFZ-Leasing, Zuschlag |
Verweise: | EuGH 22.12.2010, C-433/09 |
1. Seitens des Bundesministeriums für Finanzen wurde festgestellt (BMF-010219/0001-VI/4/2011 vom 10. Jänner 2011 und BMF-010220/0023-IV/9/2011 vom 3. Februar 2011), dass in Umsetzung des EuGH-Urteils vom 22. Dezember 2010, Rs C-433/09, die Normverbrauchsabgabe nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen ist. Wird die Normverbrauchsabgabe nicht in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einbezogen, dann kommt § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 zur Anwendung. In diesem Fall erhöht sich die Normverbrauchsabgabe um 20 Prozent.
2. Bei Kurzzulassungen (Tageszulassungen) von befugten Kraftfahrzeughändlern ist von der Erhebung eines Zuschlages gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 dann abzusehen, wenn das Fahrzeug auch nach der Abmeldung weiterhin und ausschließlich zum Verkauf bestimmt ist und die Normverbrauchsabgabe als nicht gesondert ausgewiesener Bestandteil des späteren Verkaufsumsatzes der Umsatzsteuer unterzogen wird.
3. Wird ein Fahrzeug von einem befugten Kraftfahrzeughändler an einen gewerblichen Vermieter geliefert und der Käufer (die Leasinggesellschaft) weist nach, dass das Fahrzeug zur unmittelbaren gewerblichen Vermietung angeschafft wird, dann ist von der Erhebung eines Zuschlages gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 abzusehen, wenn die gewerbliche Vermietung der Umsatzsteuer unterzogen wird.
Bundesministerium für Finanzen, 21. März 2011
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Kurzzulassung, Tageszulassung, KFZ-Leasing, Zuschlag |
Verweise: | EuGH 22.12.2010, C-433/09 |