Die Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200) wurde zum 1. Jänner 2012 aus folgenden Gründen geändert:
- Es wurden die Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zum 1. Jänner 2012 berücksichtigt (siehe VB-0200 Anlage 1, VB-0200 Anlage 3, VB-0200 Anlage 4, VB-0200 Anlage 7, VB-0200 Anlage 11 und VB-0200 Anlage 13).
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1277/2011 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs wurde aufgenommen (siehe VB-0200 Anlage 3). Durch diese Verordnung erfolgt einerseits eine Anpassung des Warenkataloges an die Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zum 1. Jänner 2012 und andererseits eine Präzisierung der Einfuhrkontrollpflicht
- von Gemüsepaprika aus Thailand,
- von Futtermittelzusatzstoffen und -vormischungen aus Indien und
- von Paprikasorten aus der Dominikanischen Republik, Ägypten und Thailand.
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2011 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima, wurde berücksichtigt (siehe VB-0200 Anlage 11). Durch diese Verordnung wurde die Provinz Nagano aus jener Zone gestrichen, deren sämtliche Lebens- und Futtermittel vor der Ausfuhr in die Union in Japan auf radioaktive Belastung getestet werden müssen. Die im Hinblick auf den Unfall im Kernkraftwerk Fukushima über die in der VB-0200 Anlage 11 behandelten Einfuhrbeschränkungen hinausgehenden Kontrollmaßnahmen nach der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720) bleiben davon unberührt (siehe insbesondere die Info des BMF vom 31. März 2011, BMF-010311/0047-IV/8/2011).
- Der Durchführungsbeschluss 2011/880/EU der Kommission zur Änderung von Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/402/EU über Sofortmaßnahmen hinsichtlich Einfuhren von Bockshornkleesamen sowie bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten wurde berücksichtigt (siehe VB-0200 Anlage 13). Durch diesen Beschluss erfolgt einerseits eine Anpassung des Warenkataloges an die Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zum 1. Jänner 2012 und andererseits wurden getrocknete, zerkleinerte Leguminosen, geschrotete Sojabohnen oder geschrotete Ölsaaten und ölhaltige Früchte von den Einfuhrbeschränkungen ausgenommen.
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2011 der Kommission vom 23. August 2011 zur Genehmigung der Prüfungen hinsichtlich Ochratoxin A, die Kanada vor der Ausfuhr von Weizen und Weizenmehl durchführt, wurde aufgenommen (siehe neue VB-0200 Anlage 14). Durch diese Verordnung ergeben sich neue Einfuhrbeschränkungen für Weizen des KN-Codes 1001 und Weizenmehl des KN-Codes 1101 mit Ursprung in Kanada.
Bundesministerium für Finanzen, 29. Dezember 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 178/2002 , ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1 |
Schlagworte: | Lebensmittel |
Verweise: | VB-0200 |