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11. Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung (§ 11 KommStG 1993)
11.1. Entstehen der Steuerschuld
Rz 154
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Arbeitslöhne gewährt (ebenso für Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 Abs. 3 FLAG 1967), Gestellungsentgelte gezahlt oder Aktivbezüge ersetzt worden sind. Lohnzahlungen an Dienstnehmer iSd § 2 lit. a KommStG 1993, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen (Übereinstimmung mit § 43 Abs. 1 FLAG 1967 und § 79 Abs. 1 EStG 1988;vgl. LStR 2002 Rz 1201). Die Zurechnung von regelmäßig wiederkehrenden Lohnnachzahlungen zum Vormonat gilt auch für Gehälter und sonstige Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer und der freien Dienstnehmer.
11.2. Selbstbemessungsabgabe
Rz 155
Die KommSt ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Unternehmer hat die Steuer für einen Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonates an die Gemeinde zu entrichten (Fälligkeitstag). Werden laufende und sonstige Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 KommStG 1993).
11.3. Kommunalsteuerbescheid
Rz 156
Die Gemeinde hat gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 KommStG 1993 Kommunalsteuerbescheide zu erlassen, wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist oder die Steuer überhaupt nicht oder nicht vollständig entrichtet wird.
Die Erlassung (erstmaliger) Kommunalsteuerbescheide liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 KommStG 1993 geht § 201 Abs. 1 bis 3 BAO vor.
Nach § 201 Abs. 4 BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Jahres in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen. Dies gilt auch für die Festsetzung der Kommunalsteuer. Eine solche Zusammenfassung darf aber nur für Monate erfolgen, für die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 KommStG 1993 gegeben sind.
Die Festsetzung der Kommunalsteuer hat mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Aus § 93 Abs. 3 BAO und aus § 198 Abs. 2 BAO ergeben sich zwingende Inhaltsbestandteile für den Spruch von Abgabenbescheiden. Dazu gehört die Angabe der Bemessungsgrundlage sowie der Art und Höhe der Abgabe.
Der Abgabenbescheid hat die gesamte Abgabe festzusetzen, nicht nur die Nachforderung bzw. Gutschrift, um die sich die Selbstberechnung als unrichtig erweist (vgl. zB VwGH 16.12.2009, 2009/15/0081).
Die (erstmalige) Erlassung von Kommunalsteuerbescheiden sowie die Abänderung und Aufhebung solcher Bescheide unterliegt der Bemessungsverjährung (Festsetzungsverjährung; §§ 207 bis 209a BAO).
Die Erlassung eines Kommunalsteuerbescheides hat (nach dem zweiten Satz des § 11 Abs. 3 KommStG 1993) dann zu unterbleiben, wenn der Steuerschuldner nachträglich seine Selbstberechnung berichtigt und die Abgabenbehörde diese Berichtigung für zutreffend erachtet.
Berichtigt der Steuerschuldner die Selbstberechnung, so hat die Gemeinde
- entweder die Verbuchung der Gebarung der Kommunalsteuer zu berichtigen oder
- mit Bescheid über das Anbringen abzusprechen (wenn die Gemeinde die nunmehrige Selbstberechnung als nicht richtig beurteilt).
11.4. Jahressteuererklärung
Rz 157
Der Unternehmer hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung bis Ende März des Folgejahres abzugeben. Die Steuererklärung hat jahresbezogen die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten (§ 11 Abs. 4 KommStG 1993); eine Aufgliederung nach Monaten ist nicht erforderlich.
Über die Jahreserklärung ist nicht mit Bescheid abzusprechen (keine Jahresveranlagung). Die Gemeinden haben nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 KommStG 1993 Kommunalsteuerfestsetzungen vorzunehmen bzw. nach Maßgabe der §§ 293 ff BAO Kommunalsteuerbescheide abzuändern.
Rz 158
Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen (§ 11 Abs. 4 Satz 4 KommStG 1993). In diesem Fall hat ein Unternehmer mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden nur eine Kommunalsteuererklärung zu übermitteln.
Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Formulars zu übermitteln (§ 11 Abs. 4 vorletzter Satz KommStG 1993).
Rz 159
Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln (§ 11 Abs. 4 letzter Satz KommStG 1993). Auch diese Steuererklärung hat jahresbezogen die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten; eine Aufgliederung nach Monaten ist nicht erforderlich. In diesem Fall hat ein Unternehmer mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden das gleiche amtliche Formular den jeweiligen Gemeinden zu übermitteln.
Rz 160
Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist eine Steuererklärung binnen einem Monat ab Schließung abzugeben (§ 11 Abs. 4 Satz 3 KommStG 1993); diese Frist ist somit dann nicht bedeutsam, wenn das Unternehmen in der Gemeinde weiterhin noch eine oder mehrere Betriebsstätten unterhält.
Aus der Bezeichnung "Steuererklärung" (im § 11 Abs. 4 KommStG 1993) ergibt sich ua. die Berechtigung der Gemeinde, nach Maßgabe des § 135 BAO Verspätungszuschläge vorzuschreiben.
Die Gemeinde ist berechtigt, gemäß § 143 BAO die Aufgliederung der Jahresbeträge nach Kalendermonaten zu verlangen.
11.5. Einbringung
Rz 161
Die zwangsweise Einbringung der KommSt fällt in den Wirkungsbereich der Gemeinde und hat nach den Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung zu erfolgen (§§ 2 und 3 AbgEO).
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | §§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Schlagworte: | Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG |