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Steuerbefreiungen nach dem Kunstförderungsgesetz

BMFBMF-010203/0576-VI/6/201129.11.20112011

Gemäß § 3 Abs. 3 Kunstförderungsgesetz sind Staats-, Würdigungs-, und Förderungspreise sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für dem Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen oder internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden, wobei die Rechtsform der Institution unbeachtlich ist.

Voraussetzung für eine Vergleichbarkeit ist jedenfalls, dass

der Preis keinen Entgeltcharakter hat. Dies wäre etwa der Fall, wenn auf Grundlage der Preisverleihung Ansprüche an einem oder mehreren Werken erworben werden, sodass der "Preis" in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Kaufpreis darstellt.

Bundesministerium für Finanzen, 29. November 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 3 Abs. 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988

Schlagworte:

Kunstförderungsgesetz, Staatspreis, Würdigungspreis, Förderungspreis, Stipendium

Stichworte