Gemäß § 3 Abs. 3 Kunstförderungsgesetz sind Staats-, Würdigungs-, und Förderungspreise sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für dem Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen oder internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden, wobei die Rechtsform der Institution unbeachtlich ist.
Voraussetzung für eine Vergleichbarkeit ist jedenfalls, dass
- der Preis in der Rechtsgrundlage der Institution verankert ist, sowie dass
- der Kreis an möglichen Preisträgern nicht abschließend umschrieben ist (zB an eine Mitgliedschaft gebunden) und dass
der Preis keinen Entgeltcharakter hat. Dies wäre etwa der Fall, wenn auf Grundlage der Preisverleihung Ansprüche an einem oder mehreren Werken erworben werden, sodass der "Preis" in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Kaufpreis darstellt.
Bundesministerium für Finanzen, 29. November 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 3 Abs. 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988 |
Schlagworte: | Kunstförderungsgesetz, Staatspreis, Würdigungspreis, Förderungspreis, Stipendium |