Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2011 der Kommission wurde der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 geändert.
Auf Grund dieser Änderung besteht ab 1. Oktober 2011 für folgende Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs ebenfalls eine Kontrollpflicht:
- Lauki (KN-Codes: ex 0709 90 90 und ex 0710 80 95) aus der Dominikanischen Republik;
- Haselnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet (KN-Codes: 08022100 und 08022200) aus Aserbaidschan;
- Pampelmusen (KN-Code: ex 0805 40 00) aus China;
- Teeblätter (KN-Code: 0902 00 00) aus China;
- Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen (KN-Code: ex 2309) aus Indien;
- Früchte der Gattung Capsicum spp (KN-Codes: ex 07096010, 07108051) aus Ägypten, der Dominikanischen Republik, der Türkei;
- Früchte der Gattung Capsicum spp., frisch (KN-Code: ex 07096010, 07096099) aus Thailand;
- Früchte der Gattung Capsicum spp (KN-Codes: ex 07108059, 07108051) aus Ägypten und der Dominikanischen Republik;
- Chilis und Chilierzeugnisse aus Früchten der Gattung Capsicum annuum, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert (KN-Code: 09042010) aus Indien und Peru;
- Chilis und Chilierzeugnisse aus Früchten der Gattung Capsicum annuum, getrocknet, gemahlen oder sonst zerkleinert (KN-Code: 09042090) aus allen Drittländern.
Die Anlage 3 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 3) wurde entsprechend geändert.
In der Anlage 4 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 4) wurden die unter ABl. Nr. L 249 vom 27.09.2011 S. 21 verlautbarten Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 berücksichtigt. Die wesentlichste Änderung ist, dass anstelle von "benannter Eingangszollstelle" der Wortlaut "benannter Einfuhrort" aufgenommen wurde.
Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission wurden die Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln aus Japan nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima neu gefasst. Dies wurde in Anlage 11 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 11) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 30. September 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 669/2009 , ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11 |
Schlagworte: | Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, Fukushima |
Verweise: | VB-0200 Anlage 3 |