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Rückwirkende Betriebstättenbegründung bei Tiefbohrungen

BMFBMF-010221/1322-IV/4/20119.9.20112011

EAS 3236

Der Begriff der "Bauausführung" ist nicht eng auszulegen (EAS 1750). Auch Tiefbohrarbeiten können eine Baubetriebstätte begründen (EAS 3120, EAS 3200). Hat daher eine italienische Gesellschaft am 1. August 2010 mit Tiefbohrungsarbeiten in Österreich begonnen und stellt sich in der Folge heraus, dass die Arbeiten erst Ende September 2011 beendet werden können, dann ist durch die Überschreitung der für Bauausführungen geltenden 12-monatigen Frist des Artikels 5 Abs. 2 lit. g DBA-Italien eine Betriebstätte in Österreich begründet worden. Diese Betriebstätte existiert nicht erst ab Überschreitung der Frist von 12 Monaten, sondern ab Beginn der Arbeiten am 1. August 2010.

Die Fristüberschreitung zeigt nicht nur Auswirkungen in Bezug auf die Körperschaftsbesteuerung der italienischen Gesellschaft in Österreich, sondern auch in Bezug auf die Lohnabzugsbesteuerung der hier eingesetzten Arbeitskräfte. Denn gemäß Artikel 15 Abs. 2 lit. c DBA-Italien kommt die Rückverweisung des Besteuerungsrechtes an den Ansässigkeitsstaat in der 183-Tage-Klausel nicht zur Anwendung, wenn die Arbeitskräfte in einer inländischen Betriebstätte des italienischen Arbeitgebers eingesetzt sind. Daher unterliegen - rückwirkend - auch alle nicht länger als 183 Tage in Österreich bei den Bohrarbeiten beschäftigten Arbeitskräfte der österreichischen Lohnbesteuerung.

Es ist wohl richtig, dass die zitierte Abkommensbestimmung nur Arbeitskräfte betrifft, die in Italien ansässig sind. Sollten Arbeitskräfte aus Drittstaaten zum Einsatz kommen, dann ergibt sich aber aus den 183-Tage-Klauseln fast aller österreichischen Abkommen mit den Drittstaaten - unabhängig von der Ansässigkeit des Arbeitgebers - ebenfalls eine Steuerberechtigung Österreichs für die in einer inländischen Betriebstätte tätigen Arbeitnehmer.

Bundesministerium für Finanzen, 9. September 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 15 Abs. 2 lit. c DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

rückwirkende Betriebstättenbegründung, rückwirkende Arbeitnehmerbesteuerung, Tiefbohrarbeiten

Verweise:

EAS 1750
EAS 3120
EAS 3200

Stichworte