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Personalentsendung in den Betriebstättenstaat

BMFBMF-010221/0115-IV/4/201015.1.20102010

EAS 3120

Hat eine deutsche GmbH, die auf Tiefbohrarbeiten spezialisiert ist, in Österreich unter Büroanmietung eine Zweigniederlassung errichtet, deren Aufgabe in der Akquisition von Bohraufträgen besteht, zu deren Funktionsbild aber nicht die Auftragsausführung zählt, weil die Bohraufträge ausschließlich vom deutschen Stammhaus mit unter seiner Leitung stehenden Fachkräften ausgeführt werden und weil der Niederlassung keinerlei Einflussnahme auf die Auftragsausführung zukommt, dann sind die Lohnkosten der nach Österreich entsandten Fachleute vom deutschen Stammhaus und nicht von der inländischen Betriebstätte zu tragen. Dies wiederum hat zur Folge, dass bei 183 Tage pro Kalenderjahr nicht übersteigenden Österreich-Entsendungen von in Deutschland ansässigen Arbeitkräften gemäß Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 15 Abs. 2 lit. c DBA-Österreich/Deutschland die Bezüge der ausschließlichen deutschen Lohnbesteuerung vorbehalten bleiben.

Bei jenen Tiefbohrspezialisten hingegen, die sich länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Österreich aufhalten, sind die auf die Österreich-Tätigkeit entfallenden Löhne in Deutschland von der Besteuerung freizustellen und in Österreich zur Einkommensbesteuerung heranzuziehen.

Obwohl der deutsche Arbeitgeber in Österreich über eine Betriebstätte im Sinn des § 81 EStG 1988 verfügt, trifft das Akquisitionsbüro aber keine Lohnsteuerabzugspflicht für das Personal des deutschen Stammhauses, weil nur jene inländischen Einrichtungen, "die der Ausübung der durch die Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dienen" (LStR 2002 Rz 1260) für die betroffenen Arbeitnehmer Lohnsteuerpflicht auslösen. Um aber administrative Beschwernisse für die längerfristig in Österreich tätigen deutschen Tiefbohrexperten zu vermeiden, kann ihre österreichische Steuerpflicht auf freiwilliger Basis im Lohnsteuerabzugsweg wahrgenommen werden (LStR 2002 Rz 14 und Rz 927).

Da die vom deutschen Stammhaus nach Österreich entsandten Spezialisten nicht dem Personalstand des inländischen Akquisitionsbüros angehören und daher nicht Dienstnehmer der inländischen Betriebstätte des deutschen Bohrunternehmens sind, ist für sie auch keine Kommunalsteuer zu entrichten (§ 1 KommStG 1993).

Sollten die Tiefbohrungen durch die Mitarbeiter des deutschen Stammhauses als eine länger als 6 Monate andauernde Bauausführung des deutschen Unternehmens zu werten sein, wären weitere Überlegungen anzustellen.

Bundesministerium für Finanzen, 15. Jänner 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 15 Abs. 2 lit. c DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

183-Tage-Klausel, Personalentsendung, freiwilliger Lohnsteuerabzug, Kommunalsteuer, Tiefbohrspezialisten

Verweise:

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1260
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 14
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 927

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