1. Außenhandelsgesetz 2011
1.1. In-Kraft-Treten am 1. Oktober 2011
(1) Das Außenhandelsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, tritt
- mit Ausnahme der Bestimmungen zur Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union (§§ 26-35, 55 und 80)
am 1. Oktober 2011 in Kraft (§ 93 Abs. 1 AußHG 2011).
(2) Das Außenhandelsgesetz 2005 tritt mit Ablauf des 30. September außer Kraft, wenn nicht Übergangsbestimmungen anzuwenden sind (§ 93 Abs. 2 bis 6 AußHG 2011).
1.2. Wichtige Neuerungen
(1) Wertgrenzen
Wenn im Außenhandelsgesetz 2011, einer Verordnung nach dem Außenhandelsgesetz 2011 oder in Dokumenten (wie Ausfuhrgenehmigungen) auf einen Wert abgestellt wird, ist der statistische Wert gemäß dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union über die Statistiken des Außenhandels mit Drittländern heranzuziehen (§ 2 Abs. 1 AußHG 2011).
(2) Informationen über besondere Genehmigungspflichten
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) hat in bestimmten Fällen für nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck eine Ausfuhrgenehmigungspflicht zu verhängen. Die Daten, die zur Überwachung der Einhaltung der Ausfuhrgenehmigungspflicht erforderlich sind, müssen dem Bundesministerium für Finanzen übermittelt werden (§ 15 Abs. 3 AußHG 2011). Gleiches gilt auch für Maßnahmen auf Grund eines Beschlusses nach der GASP, der OSZE oder des UN-Sicherheitsrates (§ 19 Abs. 8 AußHG 2011).
(3) Beschlagnahme von Gütern nach Widerruf von Genehmigungsbescheiden
Widerruft der BMWFJ eine Genehmigung mit Bescheid und ist Gefahr im Verzug, weil Güter trotz des Widerrufs in einen Drittstaat gelangen sollen oder könnten, muss er den BMF unverzüglich unter Anschluss der für die Zollbehörden notwendigen Daten verständigen.
Die Zollbehörden haben diese Güter zu beschlagnahmen (§ 57 Abs. 2 iVm Abs. 5 AußHG 2011).
(4) Voranfrage
Entspricht dem aus dem Außenhandelsgesetz 2005 bekannten Feststellungsbescheid (§ 62 AußHG 2011).
(5) Datenbekanntgabe vom BMF an das BMWFJ
Der § 34 AußHG 2005 (Amtshilfe in Form von Nachschauen für das BMWFJ) wurde um Vorschriften, die Datenaustausch zwischen den beiden Ressorts ermöglichen, erweitert (§ 64 Abs. 2 und 4 AußHG 2011).
(6) Gerichtlich strafbare Handlungen
Im Verkehr mit Drittstaaten entspricht der § 79 AußHG 2011 im Wesentlichen dem § 37 AußHG 2005, jedoch wurden die Chemiewaffen in eine eigene Bestimmung in § 81 AußHG 2011 überführt und für Verkehr in der EU neue Bestimmungen in § 80 AußHG 2011 geschaffen.
(7) Beauftragung durch Gerichte und Staatsanwaltschaften
Neu wurde festgelegt, dass die Gerichte und die Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung von Straftaten nach §§ 79 bis 82 AußHG 2011 die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe in Anspruch nehmen, wenn diese Straftaten im Verkehr mit Drittstaaten begangen wurden. Wenn die Begehung von Straftaten durch Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihre Organe der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde, dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind. (§ 83 Abs. 4 AußHG 2011).
(8) Aufgaben und Befugnisse bei der Verfolgung von Straftaten
Die Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihre Organe werden im Dienste der Strafrechtspflege tätig und haben die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen. Die Finanzstrafbehörden, die Zollämter und ihre Organe haben zur Aufklärung dieser Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme nach § 64 AußHG 2011 oder einer zollamtlichen Abfertigung aufgrund bestimmter Maßnahmen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen (§ 83 Abs. 5 AußHG 2011).
(9) Vorläufige Sicherstellung
Der § 38 AußHG 2005 über die vorläufige Sicherstellung wurde in den § 84 Abs. 1 AußHG 2011 übernommen. Neu wurde in § 84 Abs. 2 AußHG 2011 Vorsorge (Beschlagnahmeanordnung) für den Fall getroffen, dass die betroffenen Waren nach Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung nicht überlassen werden können (Fälle nach Art. 75 lit. a 4. Anstrich ZK), die derzeit nach dem ZollR-DG behandelt wurden.
(10) Nachweise bei der zollamtlichen Abfertigung
Eine neue Bestimmung im AußHG 2011 legt speziell fest, dass vom Wirtschaftsbeteiligten nachzuweisen ist, dass der jeweilige genehmigungspflichtige Vorgang genehmigt wurde und wie dieser Nachweis zu erbringen ist (§ 90 Abs. 1 und 2 AußHG 2011).
Außerdem darf die Überlassung der Güter zur jeweiligen zollrechtlichen Bestimmung erst nach der abgeschlossenen zollamtlichen Behandlung der Genehmigungen oder Überwachungsdokumente erfolgen (§ 90 Abs. 3 AußHG 2011).
2. Außenhandelsverordnung(en)
Nach derzeitigem Informationsstand werden zum Außenhandelsgesetz 2011 zwei Durchführungsverordnungen erlassen werden. Bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnungen bleibt ab dem 1. Oktober 2011 die Außenhandelsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 121/2006 als Bundesgesetz in Kraft (§ 93 Abs. 8 AußHG 2011)!
3. Änderungen in Findok-Faszikel
(1) AH-1130
Die AH-1130 wird an die geänderten Strafbestimmungen angepasst werden und kann daher ab dem 1. Oktober 2011 nur im Zusammenwirken mit dem Außenhandelsgesetz 2011 angewendet werden.
Die Änderungen werden sobald als möglich eingearbeitet werden.
(2) Andere
Die Bestimmungen, die auf das AußHG 2005 verweisen sind - sofern nicht die Übergangsbestimmungen des § 93 AußHG 2011 angewendet werden müssen - ab dem 1. Oktober 2011 nur im Zusammenwirken mit dem Außenhandelsgesetz 2011 angewendet werden.
Die Änderungen werden sobald als möglich eingearbeitet werden.
Bundesministerium für Finanzen, 7. September 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | AußHG 2005, Außenhandelsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 50/2005 |
Schlagworte: | Außenhandelsgesetz |
Verweise: | ZK, Zollkodex Art. 75 Buchstabe a |