In die Arbeitsrichtlinie Tellereisenverordnung (VB-0332) wurden Hinweise über die Kennzeichnung der Einfuhrbeschränkungen im Zolltarif und eine Übersicht über die für die Codierung dieser Beschränkungen in e-zoll zur Verfügung stehenden Dokumentenartencodes aufgenommen (VB-0332 Abschnitt 2.3.). Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Kommission für die "Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigte Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates" den neuen Dokumentenartencode "C056" festgelegt hat. Dieser Code, der mit der am 21. September 2011 produktiv gesetzten neuen Version von e-zoll umgesetzt wird, ersetzt den bisherigen nationalen Code "7360" für diese Bescheinigungen.
Bei dieser Gelegenheit wurde zwecks einfacherer Zitierung des "Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist", die Kurzform "Bundesgesetz Tierproduktverbote" bzw. "BG Tierproduktverbote" berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 20. September 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 3254/91 , ABl. Nr. L 308 vom 09.11.1991 S. 1 |
Schlagworte: | Dokumentanartencode, C056 |
Verweise: | VB-0332 |