EAS 3234
Schüttet die österreichische Tochtergesellschaft ihre Gewinne unmittelbar an eine operative deutsche Muttergesellschaft aus, dann sind aus diesem Sachverhaltsbild keine Umstände erkennbar, die für die Annahme eines Missbrauchs sprechen könnten. Wenn nun diese deutsche Muttergesellschaft die Gewinnausschüttung nicht unmittelbar bezieht, weil sie die Beteiligung dauerhaft von einer ihr zu 100% gehörenden deutschen Holdinggesellschaft halten lässt, dann sind aus diesem Umstand ebenfalls keine Rechtsmissbrauchsumstände erkennbar. Damit steht unter solchen Umständen § 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995 einer unmittelbaren Kapitalertragsteuerentlastung anlässlich der Ausschüttung an die genannte deutsche Holdinggesellschaft nicht entgegen (EAS 2606).
Diese in EAS 2606 gegebene rechtliche Beurteilung wird im Grunde auch dann gelten, wenn die Konzernmuttergesellschaft nur 8% der Anteile an der deutschen Holdinggesellschaft unmittelbar hält und 92% über eine operative deutsche Tochter-KG (mit 380 Mitarbeitern) kontrolliert. Denn die deutsche Muttergesellschaft verfügt angesichts ihrer in eigenen Geschäftsräumlichkeiten ausgeübten betrieblichen Tätigkeit diesfalls über zwei Betriebstätten, jene in der die Konzerngeschäftsleitung stattfindet und jene, in der die ihr zu 100% gehörende GmbH & Co KG ihre Geschäftstätigkeit ausübt ("Personengesellschaftsbetriebstätte"). Im Ergebnis ist demzufolge das der EAS 2606 zu Grunde liegende missbrauchsunverdächtige Sachverhaltsbild gegeben, nämlich jenes einer operativ tätigen Muttergesellschaft, die über ihre Tochterholding Gewinnausschüttungen aus einer österreichischen Konzerngesellschaft erzielt.
Bundesministerium für Finanzen, 16. August 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Holdinggesellschaft, Auswärtsgewinnausschüttungen, Kapitalertragsteuerentlastung, Personengesellschaftsbetriebstätte |
Verweise: |