EAS 3235
Mit der Frage, wie die in Artikel 20 DBA-Italien vorgesehene Frist von zwei Jahren zu berechnen ist, bei deren Nichtüberschreitung ausländische Gastprofessoren Steuerfreiheit im Gastland genießen, hat sich bereits EAS 756 befasst. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darnach darin, dass kurzfristige Gastprofessuren im Nichtansässigkeitsstaat dort nicht zu einer Steuerpflicht führen sollten. Als kurzfristig sollen jene gelten, die zwei Studienjahre nicht überschreiten. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, besteht nach der zitierten Abkommensbestimmung für italienische Gastprofessoren Steuerpflicht für sämtliche Lehrvergütungen in Österreich (sonach Steuerpflicht "ab dem ersten Tag").
Mit der Frage, ob diese zwei Jahre zusammenhängend sein müssen, hat sich EAS 781 auseinandergesetzt und ausgeführt: "Übernimmt ein italienischer Wissenschaftler jeweils im Wintersemester 93/94, 94/95 und 95/96 Lehraufträge an einer österreichischen Universität, so tritt durch das Verlassen Österreichs in den Sommersemestern jeweils eine Hemmung der Zweijahresfrist des Artikels 20 DBA-Italien ein, sodass bei dieser Gestaltung (1 1/2 Jahre) die Zweijahresfrist noch nicht überschritten wird".
An dieser Auffassung wird weiterhin festgehalten, und zwar auch im Verhältnis zu Großbritannien, da Art. 21 DBA-Großbritannien eine im gegebenen Zusammenhang gleichlautende Regelung enthält.
Bundesministerium für Finanzen, 15. Juli 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 20 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Gastprofessoren, Zweijahresfristberechnung |
Verweise: |