Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2011 der Kommission wurde die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 geändert. Auf Grund dieser Änderung unterliegt
- Basmatireis der Position ex 1006 30 mit Ursprung Pakistan
nicht mehr den Einfuhrbeschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009. Die Anlage 3 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 3) wurde entsprechend geändert.
Gleichzeitig wurde in der Anlage 11 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 11) der Warenkatalog für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima mit Ursprung oder Herkunft Japan gemäß den Vorgaben der Kommission im TARIC aktualisiert. Die wesentlichste Änderung ist, dass nunmehr auch Waren des Kapitels 1 und 2 den Einfuhrbeschränkungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 unterliegen.
Die Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 12. August 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 669/2009 , ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11 |
Schlagworte: | Lebensmittel |
Verweise: | VB-0200 |