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Auswirkungen des Urteils des EuGH vom 16.06.2011, C-10/10, Kommission/Österreich, betreffend die steuerliche Absetzbarkeit von Forschungsspenden

BMFBMF-010203/0452-VI/6/20112.8.20112011

§ 4a Z 1 lit. a bis d EStG 1988 sieht vor, dass folgende Einrichtungen begünstigte Spendenempfänger sein können:

a) Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen;

b) durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind;

c) die Österreichische Akademie der Wissenschaften;

d) juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind.

Mit dem Urteil vom 16.6.2011, C-10/10, Kommission/Österreich, hat der EuGH ausgesprochen, dass es gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn nur Zuwendungen an in Österreich ansässigen Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben steuerlich abzugsfähig sind.

Im Lichte dieses Urteils muss § 4a Z 1 lit. a bis d EStG 1988 unionsrechtskonform ausgelegt werden. Dementsprechend kommen als begünstigte Spendenempfänger neben den in § 4a Z 1 lit. a bis d EStG 1988 genannten Einrichtungen jeweils auch diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Staat der europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, in Betracht. Voraussetzung für die Spendenbegünstigung ist, dass die begünstigten Einrichtungen dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel der Förderung der österreichischen Wissenschaft und Erwachsenenbildung dienen. Dies ist bei ausländischen Einrichtungen zB bei einer Kooperation der ausländischen Einrichtung mit österreichischen Einrichtungen oder der Beteiligung österreichischer Wissenschaftler an Projekten der Wissenschaft oder Erwachsenenbildung im Ausland der Fall.

§ 4a Z 1 lit. e EStG 1988 ist nicht auf in Österreich ansässige Spendenempfänger beschränkt und entspricht in seinem bisherigen Wortlaut den unionsrechtlichen Anforderungen.

Spenden an Einrichtungen iSd § 4a Z 1 lit. d EStG 1988 sind nur abzugsfähig, wenn die jeweilige Einrichtung vom Finanzamt Wien 1/23 als begünstigter Spendenempfänger anerkannt worden ist und auf der Liste begünstigter Spendenempfänger aufscheint. Diese Voraussetzung gilt auch für Spenden an ausländische Einrichtungen iSd § 4a Z 1 lit. d EStG 1988. Spenden an ausländische Einrichtungen iSd § 4a Z 1 lit. d EStG 1988 sind daher nur abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung in der Liste begünstigter Spendenempfänger aufscheint. Ist diese Voraussetzung erfüllt, sind Spenden an ausländische Spendenempfänger auch dann begünstigt, wenn die empfangende Körperschaft zum Zeitpunkt der Spende (noch) nicht in der Liste aufscheint.

Die vorstehenden Ausführungen gelten für den Sonderausgabenabzug von Spenden an ausländische Einrichtungen im Rahmen des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 entsprechend.

Die unionskonforme Auslegung des § 4a Z 1 lit. a bis d EStG 1988 ist in allen offenen Verfahren anzuwenden. Das Urteil des EuGH stellt allein keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 303 BAO dar.

Solange hinsichtlich der in § 4a Z 1 lit. a bis d EStG 1988 genannten Spendenempfänger eine dem genannten Urteil Rechnung tragende Änderung des EStG 1988 nicht erfolgt ist, gelten die Ausführungen auch für künftige Fassungen des EStG 1988 (vgl. die insofern unveränderte Rechtslage in § 4a Abs. 3 EStG 1988 idF des Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011).

Bundesministerium für Finanzen, 2. August 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4a Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4a Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4a Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4a Z 1 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Universitäten, Kunsthochschulen, Forschungsförderung, Österreichische Akademie der Wissenschaften, wissenschaftliche Publikationen, Wissenschaft, Kapitalverkehrsfreiheit, Forschungsaufgaben, Lehraufgaben, Liste begünstigter Spendenempfänger

Verweise:

EuGH 16.06.2011, C-10/10

Stichworte