Die Kommission hat die Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima im TARIC geändert. Für Sendungen, die nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 fallen, wurde der neue Dokumentenartencode "Y928" geschaffen.
In diesem Zusammenhang wurde überdies vorgesehen, dass der Umfang und das Ergebnis der amtlichen Kontrolle durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auch in der Zollanmeldung anzugeben ist, da die Waren nur jene zollrechtliche Bestimmung erhalten dürfen, die der Entscheidung dieser Behörden in der Erklärung entspricht. Diese Entscheidungen erfordern die nachstehend jeweils angegebenen zollamtlichen Überwachungs- bzw. Kontrollmaßnahmen:
- Der Vermerk
☒ Die Sendung ist zulässig zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch die Zollbehörden in der Europäischen Union
ist angekreuzt (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7007"):
Zollamtliche Überwachung:
Die Sendung ist ohne weitere Einschränkungen in futtermittel- bzw. lebensmittelrechtlicher Sicht zum freien Verkehr in der Europäischen Union abgefertigt worden. Bei solchen Sendungen bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen zollrechtlichen Bestimmung; sie dürfen daher zu allen Zollverfahrensarten abgefertigt werden. Die über die in dieser Anlage behandelte Einfuhrbeschränkung hinausgehende Kontrollmaßnahmen nach der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720) sind jedoch zu beachten (siehe insbesondere die Info des BMF vom 31. März 2011, BMF-010311/0047-IV/8/2011).
- Der Vermerk
☒ Die Sendung ist nicht zulässig zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch die Zollbehörden in der Europäischen Union
ist angekreuzt (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7008"):
Zollamtliche Überwachung:
Die Sendung darf nicht als Futtermittel bzw. als Lebensmittel zum freien Verkehr in der Europäischen Union abgefertigt werden. Die Sendung muss entweder sicher entsorgt oder in das Ursprungsland zurückgebracht werden.
Die Erklärung bildet bei der zollamtlichen Abfertigung in der Einfuhr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung nach Artikel 62 ZK. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C054"). Zusätzlich ist in der Anmeldung die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben (Dokumentenartcode in Feld 44 der Zollanmeldung "7007", falls gemäß dem Vermerk der zuständigen Behörde eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist, und "7008", falls gemäß dem Vermerk der zuständigen Behörde eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulässig ist).
Für die Codierung der Beschränkungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung oder Herkunft Japan (diese sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-11: Lebens- und Futtermittel aus Japan" (VuB-Code "020K") gekennzeichnet) in e-zoll stehen daher folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) | Beschreibung (KURZ_BESCHR) | Hinweise |
C054 | Erklärung für die Einfuhr in die Europäische Union von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist | siehe VB-0200 Abschnitt 110.3. |
Y045 | Erzeugnisse, die Japan vor dem 28. März 2011 verlassen haben | Codierung von Ausnahmen siehe VB-0200 Abschnitt 110.6. |
Y928 | Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission | Codierung von Ausnahmen siehe VB-0200 Abschnitt 110.6. oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe VB-0200 Abschnitt 110.1. |
7007 | Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig | siehe VB-0200 Abschnitt 110.3. |
7008 | Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr NICHT zulässig | siehe VB-0200 Abschnitt 110.3. |
Diese Änderungen wurden bereits in Anlage 11 der Arbeitsrichtlinie VB-0200 (VB-0200 Anlage 11) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 19. April 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | DVO 297/2011, ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2011 S. 5 |
Schlagworte: | Japan, Dokumentenartencode |
Verweise: | VB-0200 Anlage 11 |