Vollpauschalierte Forstwirte können ab 2011 freiwillig nach § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2011 zur Teilpauschalierung optieren.
Es bestehen keine Bedenken, die pauschalen Betriebsausgaben wie folgt zu ermitteln:
Der Wirtschaftswald im Kleinstwald (bis 10 ha Waldfläche) wird je nach den Gelände- und Bringungsverhältnissen (GBV) in Bringungslagen eingestuft, wobei die Bringungslage 1 für günstige GBV, die Bringungslage 2 für mittlere GBV und die Bringungslage 3 für schlechte GBV steht.
Nimmt ein pauschalierter Land- und Forstwirt die Option gemäß § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2011 in Anspruch, dann können für den Kleinstwald folgende pauschale Betriebsausgaben angesetzt werden:
Bei Selbstschlägerung:
70% der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 3
60% der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 2
50% der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 1
Bei Holzverkäufen am Stock:
30% der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 3
20% der Betriebseinnahmen bei den Bringungslage 1 und 2.
Bundesministerium für Finanzen, 7. April 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2011, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010 |
Schlagworte: | pauschale Betriebsausgaben, Kleinstwälder, Option gemäß § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2011, Teilpauschalierungsoption |