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Info des BMF betreffend die steuerliche Behandlung von verspätet ausgezahlten Förderungen durch die AMA

BMFBMF-010203/0024-VI/6/201117.1.20112011

Im Zusammenhang mit aktuellen Betriebskontrollen durch die AMA kann es auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben zu verspäteten Auszahlungen der einheitlichen Betriebsprämie, der Zahlungen gemäß Umweltprogramm (ÖPUL) und der Ausgleichszulage kommen. Dementsprechend werden das Jahr 2010 betreffende Förderungen vereinzelt erst im Jahr 2011 ausbezahlt.

Entsprechend dem für die zeitliche Zurechnung von Einnahmen geltenden Zufluss-Abfluss-Prinzip, das im Rahmen der Gewinnermittlung durch (vollständige) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und für die Teilpauschalierung maßgeblich ist, sind diese das Jahr 2010 betreffenden Förderungen im Kalenderjahr 2011 steuerlich zu erfassen. Im Bereich der Vollpauschalierung stellt sich dieses Problem nicht, weil für die Vollpauschalierung als vereinfachte Form der Bilanzierung das Zufluss-Abfluss-Prinzip nicht anzuwenden ist.

Die steuerliche Erfassung eines das Vorjahr betreffenden Zuschusses im Zuflussjahr führt regelmäßig zu einer zusammengeballten Erfassung von Zuschüssen des Vorjahres und Zuschüssen des laufenden Jahres. Dies stellt für die Betroffenen eine beträchtliche Härte dar, zumal in der Mehrzahl der Fälle die Zuschüsse jahresbezogen "richtig" ausbezahlt werden. Der Zuwendungsempfänger kann überdies den Auszahlungszeitpunkt nicht beeinflussen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auf auszahlender Seite die öffentliche Hand involviert und die verspäteten Auszahlungen letztlich ihr zuzurechnen sind, erscheint eine Erfassung von Vorjahreszuschüssen im Zuflussjahr unbillig. Von Seiten des BMF bestehen daher keine Bedenken, die oben genannten Zuschüsse bei verspäteter Auszahlung aus Billigkeitsgründen nicht dem Kalenderjahr des Zuflusses, sondern jenem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen, für das sie gewährt werden.

Bundesministerium für Finanzen, 17. Jänner 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einheitliche Betriebsprämie, Umweltprogramm, ÖPUL, Ausgleichszulage

Stichworte