Ab dem 15. Jänner 2011 ergeben sich im Bereich der Vermarktungsnormenkontrolle folgende Änderungen:
Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass bei Obst und Gemüse selektiv, auf Grundlage einer Risikoanalyse und mit angemessener Häufigkeit Konformitätskontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Vermarktungsnormen und anderen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 sowie die Artikel 113 und 113a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angemessen eingehalten werden.
Im Hinblick darauf werden die Vermarktungsnormenkontrollen ab dem 15. Jänner 2011
- bei Obst und Gemüse, das speziellen Vermarktungsnormen unterliegt (siehe VB-0310 Abschnitt 1.1.) - dieses wurde bisher zu 100% kontrolliert - und
- bei Obst und Gemüse, das allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt (siehe VB-0310 Abschnitt 1.2.) - bei diesem wurde bisher auf die Kontrolle zu 100% verzichtet -
auf Grund von selektiven Warenstichproben durchgeführt. Sofern nach Durchführung der Risikoanalyse auf die Durchführung der Vermarktungsnormenkontrolle verzichtet wird, stellt das Kontrollorgan auf dem Vordruck Lager Nr. Za 298, mit dem die Durchführung der Einfuhr- oder Ausfuhrkontrolle beantragt wurde (siehe unten unter "Anträge auf Durchführung der Vermarktungsnormenkontrolle"), durch Ausfüllen der entsprechenden Rubrik eine "Verzichtserklärung" aus. Die Verzichtserklärung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7246") stellt gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder bei der Ausfuhr eine erforderliche Unterlage nach Artikel 62 Abs. 2 ZK dar, die (an Stelle der Konformitätsbescheinigung) spätestens im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung vorliegen muss. Eine Verzichtserklärung berechtigt zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Ausstellungsdatum. Details dazu siehe VB-0310 Abschnitt 2.2.2., VB-0310 Abschnitt 3.2.2. und VB-0310 Anlage 6.
Bei der Einfuhr von Geflügelfleisch (VB-0310 Abschnitt 1.3.), von Eiern (VB-0310 Abschnitt 1.4.) und von Bananen (VB-0310 Abschnitt 1.6.) sowie bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (VB-0310 Abschnitt 1.5.) werden die Vermarktungsnormenkontrollen weiterhin bei allen Sendungen durchgeführt.
Anträge auf Durchführung der Vermarktungsnormenkontrolle
Der Anmelder hat das Einlangen von Waren, die der Einfuhr- oder Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan gemäß § 3 Abs. 1 der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung unter Verwendung der dafür aufgelegten amtlichen Vordrucke beziehungsweise der dafür vorgesehenen Mittel der Datenverarbeitung so rechtzeitig anzuzeigen, dass die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung begonnen werden kann. Diese Anzeige hat zu erfolgen
- bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt (VB-0310 Abschnitt 1.1. oder VB-0310 Abschnitt 1.2.), unter Verwendung des Vordrucks "Antrag auf Durchführung einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrkontrolle nach den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes" (Lager Nr. Za 298);
- bei der Einfuhr von Geflügelfleisch (VB-0310 Abschnitt 1.3.), von Eiern (VB-0310 Abschnitt 1.4.) und von Bananen (VB-0310 Abschnitt 1.6.)
- sofern für die Waren gleichzeitig eine Zollanmeldung abgegeben wird, durch den Informationscode 70100 (Antrag auf Durchführung der Vermarktungsnormen- bzw. Qualitätskontrolle) im Feld 44 der Zollanmeldung,
- ansonsten unter Verwendung des Vordrucks "Antrag auf Durchführung einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrkontrolle nach den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes" (Lager Nr. Za 298);
- bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (VB-0310 Abschnitt 1.5.)
- sofern für die Waren gleichzeitig eine Zollanmeldung abgegeben wird, durch den Informationscode 70100 (Antrag auf Durchführung der Vermarktungsnormen- bzw. Qualitätskontrolle) im Feld 44 der Zollanmeldung,
- ansonsten unter Verwendung des vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufgelegten Begleitpapiers für Bruteier (Muster siehe VB-0310 Anlage 3) bzw. Begleitpapiers für Küken (Muster siehe VB-0310 Anlage 4).
Details dazu siehe auch VB-0310 Abschnitt 2.2.1. und VB-0310 Abschnitt 3.2.1.
Der Vordruck Lager Nr. Za 298 (Muster siehe VB-0310 Anlage 6) steht in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at/service/formulare/_start.htm ) als Speicherversion (Download-Version zum Ausfüllen und Speichern) zur Verfügung. Direkt erreichbar ist der Vordruck unter dem Link
http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/Inter-Zoll/pdfs/9999/za298.pdf .
Zolltarif und Codierungen in e-zoll
Die Beschränkungen sind im Zolltarif wie folgt gekennzeichnet:
1. die Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen für die speziellen Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse (VB-0310 Abschnitt 1.1.) mit der Maßnahme "VB-0310-01: Spezielle Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse" (VuB-Code "031A");
2. die Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen für die allgemeinen Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse (VB-0310 Abschnitt 1.2.) mit der Maßnahme "VB-0310-02: Allgemeine Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse" (VuB-Code "031B");
3. die Einfuhrbeschränkungen für die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (VB-0310 Abschnitt 1.3.) mit der Maßnahme "VB-0310-03: Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch" (VuB-Code "031C");
4. die Einfuhrbeschränkungen für die Vermarktungsnormen für Eier (VB-0310 Abschnitt 1.4.) mit der Maßnahme "VB-0310-04: Vermarktungsnormen für Eier" (VuB-Code "031D");
5. die Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen für die Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (VB-0310 Abschnitt 1.5.) mit der Maßnahme "VB-0310-05: Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch" (VuB-Code "031E");
6. die Einfuhrbeschränkungen für die Vermarktungsnormen für Bananen (VB-0310 Abschnitt 1.6.) mit der Maßnahme "VB-0310-06: Vermarktungsnormen für Bananen" (VuB-Code "031F).
Hinsichtlich der Codierung der Einfuhrbeschränkungen in e-zoll siehe VB-0310 Abschnitt 2.6., hinsichtlich der Codierung der Ausfuhrbeschränkungen in e-zoll siehe VB-0310 Abschnitt 3.6.
Bundesministerium für Finanzen, 13. Jänner 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1234/2007 , ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1 |
Schlagworte: | Vermarktungsnormen |
Verweise: | VB-0310 |