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15.4.5.31 Schauspieler

BMFBMF-010222/0186-VI/7/201020.1.2011

Rz 1003
Schauspieler, die an der Herstellung eines Spielfilmes mitwirken, sind in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen. Indizien für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Auftraggebers sind vorgegebene Aufnahme- bzw. Aufführungs- und Probezeiten, fixe (vom Ausfall einzelner Vorstellungen unabhängige) Gagenzahlungen und die Abgeltung sämtlicher Aufwendungen (VwGH 10.4.1985, 84/13/0004). Hat aber der Schauspieler ein Mitbestimmungsrecht für den Ort, die Zeit und die Art seiner Leistung, kann dies dazu führen, dass kein Dienstverhältnis anzunehmen ist (VwGH 20.5.1955, 1727/53).

15.4.5.32 Schiedsrichter

Rz 1004
Gebühren, die Schiedsrichter bei sportlichen Veranstaltungen in Form fixer Taxen je geleitetem Spiel neben belegten Reisekosten erhalten, gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (VwGH 24.2.1982, 81/13/0159). Hinsichtlich der Beschäftigung von Schiedsrichtern durch Vereine siehe VereinsR 2001 Abschnitt 7.1.3.

15.4.5.33 Sportler

Rz 1005
Bei Sportlern, die ihre Arbeitskraft vertraglich zur Verfügung stellen, ist im Einzelfall nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis vorliegt. Bei Mannschaftssportlern (Fußball, Eishockey, Handball usw.) liegt in der Regel ein Dienstverhältnis vor (vgl. VwGH 02.07.1991, 89/08/0310 zur Versicherungspflicht nach ASVG; OGH vom 30.09.1992, 9 Ob A 186/92 zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses). Verpflichtet sich der Sportler 02.1982, 81/13/0159).

Zum Dienstverhältnis bei Sportlern siehe auch VereinsR 2001 Abschnitt 7.1.3.

15.4.5.34 Statisten

Rz 1006
Statisten sind im Hinblick auf ihre im Rahmen von Filmaufnahmen und Theatervorführungen erforderliche Eingliederung und Unterordnung in der Regel Arbeitnehmer.

15.4.5.35 Taxilenker

Rz 1007
Ist es üblich, dass Taxilenker Ausmaß und zeitliche Lagerung ihrer Tätigkeit und damit auch deren wirtschaftlichen Erfolg weitestgehend selbst bestimmen können, so liegt dennoch ein Dienstverhältnis vor, wenn die übrigen Umstände (Benutzung des Fahrzeuges auf Gefahr des Taxiunternehmens, Kostentragung durch den Taxiunternehmer, Abfuhr eines wesentlichen Teiles der Einnahmen an den Taxiunternehmer) für die Nichtselbständigkeit sprechen (VwGH 11.2.1992, 88/14/0115).

15.4.5.36 Technischer Zeichner

Rz 1008
Ist ein technischer Zeichner in den Organismus des Arbeitgebers eingegliedert, spricht dies für ein Dienstverhältnis, auch wenn er relativ eigenständig arbeiten kann und nur die Fortschritte seiner Tätigkeit kontrolliert werden (VwGH 26.11.1997, 93/13/0309). Ist hingegen ein Bautechniker mit einer bestimmten Werkerstellung (zB Anfertigen der Polierpläne für zwei konkrete Projekte, Entlohnung nach Stundensatz) nur unter Bindung an sachliche Weisungen beauftragt, liegt eine selbständige Tätigkeit vor (VwGH 9.7.1997, 95/13/0289).

15.4.5.37 Telearbeiter (Teleworker)

Rz 1009
Personen, die unter Nutzung elektronischer Hilfsmittel an einem selbstgewählten Arbeitsort (zB in ihrer Wohnung) tätig werden, stehen auch dann in einem Dienstverhältnis, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung (Weisungsgebundenheit, Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung, kein Unternehmerrisiko usw.) die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers in einer anderen Form (zB EDV-Vernetzung) besteht.

15.4.5.38 Tierarzt

Rz 1010
Ein freiberuflicher Tierarzt, der die Fleischbeschau ausübt, wird nicht deshalb zum Beamten oder Angestellten der den Auftrag gebenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft, weil er vom Hoheitsträger mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraut und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflicht vereidigt ist (VwGH 8.4.1960, 0900/59).

15.4.5.39 Trainer

Rz 1011
Betreuer von Vereinen, die ihre Arbeitskraft vertraglich gegen ein nicht nur geringfügiges Entgelt ausschließlich oder im erheblichen Ausmaß zur Verfügung stellen, stehen regelmäßig in einem Dienstverhältnis. Stellt sich ein Vereinsmitglied als Betreuer mit seiner Leistung gegen ein unangemessen niedriges Entgelt dem Verein zur Verfügung (zB als Vorturner, Übungshelfer, Platzhelfer), dann liegt kein Dienstverhältnis vor. Zum Dienstverhältnis bei Trainern siehe auch VereinsR 2001 Abschnitt 7.1.3.

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