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12.8.9 Berufsausbildung (des Steuerpflichtigen)

BMFBMF-010222/0186-VI/7/201020.1.2011

Rz 891
Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit können Werbungskosten darstellen (Rz 358 ff). Insoweit ist eine Berücksichtigung nach § 34 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 unzulässig (siehe Rz 826).

Die Kosten der eigenen Berufsausbildung erwachsen in der Regel nicht zwangsläufig und sind auch nicht außergewöhnlich. Ausnahmsweise kann eine außergewöhnliche Belastung vorliegen, wenn

Zu den Kosten der Berufsausbildung für ein Kind siehe Rz 873 ff.

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