Keine berufliche Veranlassung liegt vor, wenn die Reise durch ein Programm geprägt ist, das private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt (VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197; vgl. Rz 390 betreffend "Mischprogramm") Lassen sich hingegen bei gemischt veranlassten Reisen die beruflich veranlassten Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen ("aufteilbare gemischt veranlasste Reisen"), ist eine Aufteilung bzw. Zuordnung von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Nächtigungsgeldern vorzunehmen.
Übersicht über die Behandlung dieser Reisekostenarten bei aufteilbaren gemischt veranlassten Reisen:
Tage der Hin- und Rückfahrt | Aufenthaltstage | |
Fahrtkosten | Aufteilung der Kosten (Rz 295 f), außer bei "untergeordneter Bedeutung" (Rz 295b ff) | |
Verpflegungsmehraufwendungen | Nur, wenn Reise insgesamt ausschließlich beruflich veranlasst ist (Rz 314a lit. b) | Pro ausschließlich beruflich veranlasstem Aufenthaltstag (Rz 314a lit. a) |
Nächtigungskosten | Zur Gänze, wenn Reise insgesamt ausschließlich beruflich veranlasst ist (Rz 318 lit. b); ansonsten Aufteilung wie bei den Fahrtkosten (Rz 318 lit. c iVm Rz 295 ff) | Pro ausschließlich beruflich veranlasstem Aufenthaltstag (Rz 318 lit. a) |
Eine berufliche Veranlassung wird im Regelfall für Fahrten zur Anschaffung von Arbeitsmitteln nicht gegeben sein.
Reisekosten bei Funktionärstätigkeiten: siehe Rz 225a.
Siehe auch Beispiel Rz 10281.