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5.6.3 Abgrenzung zur Dienstreise

BMFBMF-010222/0157-VI/7/20084.7.2008

Rz 282
Der im § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 verwendete Begriff "ausschließlich beruflich veranlasste Reisen" ist zwar dem in § 4 Abs. 5 EStG 1988 verwendeten Begriff "ausschließlich durch den Betrieb veranlasste Reisen" gleichzusetzen, nicht hingegen dem im § 26 Z 4 EStG 1988 verwendeten Begriff "Dienstreise" (VwGH 28.5.1986, 85/13/0151 ua.). Anders als für die steuerfreie Auszahlung von Kostenersätzen nach § 26 Z 4 EStG 1988 reicht es für die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten nicht aus, dass der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

Rz 283
Im Gegensatz zu einer "Dienstreise" kann eine "Reise" aber auch ohne dienstlichen Auftrag erfolgen (siehe Rz 281). Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 setzt jedoch ebenso wie bei Dienstreisen im Sinne

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