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3.2 Steuergegenstand

BMFBMF-010220/0106-IV/5/201715.4.2011

3.2.1 Definition des Steuergegenstandes

Rz 130
Die Definition des Steuergegenstandes erfolgt im § 2 KohleAbgG gemäß der EU-einheitlichen Kombinierten Nomenklatur (KN), wobei als der Besteuerung unterliegende Kohle Waren folgender Positionen der KN in Betracht kommen:

Rz 131
Nicht der Kohleabgabe unterliegt daher zB Holzkohle.

3.2.2 Kombinierte Nomenklatur

Rz 132
Bei der Kombinierten Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt es sich um die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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