3.2.1 Definition des Steuergegenstandes
Die Definition des Steuergegenstandes erfolgt im § 2 KohleAbgG gemäß der EU-einheitlichen Kombinierten Nomenklatur (KN), wobei als der Besteuerung unterliegende Kohle Waren folgender Positionen der KN in Betracht kommen:- 2701 der KN: Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe;
- 2702 der KN: Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat;
- 2704 der KN: Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle;
- 2713 der KN: Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien und
- 2714 der KN: Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein.
3.2.2 Kombinierte Nomenklatur
Bei der Kombinierten Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt es sich um die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 2 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
