3.1 Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet
3.1.1 Steuerbare Vorgänge
3.1.1.1 Lieferung von Kohle
Der Kohleabgabe unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KohleAbgG jede Lieferung von Kohle, ausgenommen die Kohle wird an einen Kohlehändler geliefert.Die Lieferung von Kohle an einen Kohlehändler ist nicht steuerbar.Ein Kohlehändler im Sinne des § 1 Abs. 1 KohleAbgG ist jeder Unternehmer, der regelmäßig im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes Kohle zum Kauf anbietet (zB Baumärkte).
Anknüpfungspunkt für die Kohleabgabe ist die Lieferung an den Endverbraucher im Inland.
Erwirbt daher ein Baumarkt Kohle von einem Kohlehändler, die zum Teil an die Kunden weitergeliefert und zum Teil vom Baumarkt selbst verbraucht werden soll (zB zum Verheizen), ist die Lieferung des Kohlehändlers hinsichtlich des zur Weiterveräußerung bestimmten Anteils der Kohle nicht steuerbar.Abgabenschuldner hinsichtlich der weiterveräußerten Kohle ist gemäß § 5 Abs. 1 KohleAbgG der Baumarkt. Damit der Kohlehändler weiß, inwieweit er nicht Abgabenschuldner für die von ihm gelieferte Kohle ist, muss ihm der Baumarkt die Menge der weitergelieferten Kohle nachweislich bekannt geben.
Solange sichergestellt ist, dass es nicht zu einem Steuerausfall kommt, bestehen jedoch aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, wenn die Kohle zur Gänze vom Kohlehändler versteuert und dies dem Baumarkt entsprechend mitgeteilt wird (Abgabenschuldner bleibt der Baumarkt).
3.1.1.2 Verbrauch von Kohle
Wird selbst hergestellte oder (auch aus dem Ausland) bezogene Kohle für andere Zwecke als zur Weiterlieferung oder für die im § 3 Abs. 1 KohleAbgG genannten befreiten Zwecke verbraucht, dann ist dieser Verbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KohleAbgG steuerpflichtig.Der Abgabe unterliegt daher
- der Verbrauch von nicht zur Weiterlieferung bestimmter Kohle durch Kohlehändler,
- der Verbrauch selbst hergestellter Kohle durch Kohleerzeuger,
- der Verbrauch selbst in das Steuergebiet verbrachter Kohle durch Kohlehändler, Kohleerzeuger und andere Personen.
Ein solcher steuerpflichtiger Verbrauch ist zB beim Einsatz von Kohle zur Beheizung von Verwaltungs- und anderen Betriebsgebäuden oder ähnlichen Zwecken gegeben.
3.1.2 Lieferort
Um jeden Zweifel über den Ort der Lieferung zu beseitigen, ist gemäß § 1 Abs. 2 KohleAbgG festgelegt, dass beim Ort der Lieferung von dem Ort auszugehen ist, an dem der Empfänger über die Kohle verfügen kann. Das ist in der Regel der Ort der Übergabe.Mit der Lieferung an den Endverbraucher entsteht die Steuerschuld. Wird die Kohle aus dem Ausland direkt an einen inländischen Endverbraucher geliefert, dann entsteht auch in diesem Fall die Steuerschuld mit der Übergabe an den Endverbraucher.3.1.3 Steuergebiet
Der Besteuerung unterliegen gemäß § 1 Abs. 3 KohleAbgG alle Lieferungen und der Verbrauch im Inland mit Ausnahme der ehemaligen Zollausschlussgebiete Jungholz und Mittelberg, die von Deutschland beliefert werden.Analog zum Verbrauchsteuerregime und den Abgaben auf elektrische Energie und auf Erdgas wird die Abgabe in den ehemaligen Zollausschlussgebieten nicht erhoben.
Steuerbar und steuerpflichtig im Inland ist daher die Kohlelieferung eines ausländischen Kohlehändlers an einen inländischen Endverbraucher.Nicht steuerbar im Inland ist hingegen die Lieferung eines österreichischen Kohlehändlers an einen Endverbraucher im Ausland.Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 1 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
