Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | §§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Schlagworte: | KommStG, Kommunalsteuergesetz, Information zum KommStG, Kommunalsteuer |
14. Kommunalsteuerprüfung (§ 14 KommStG 1993)
Die organisatorischen Regelungen zur gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) sind im Organisationshandbuch der Finanzverwaltung (BMF 02.02.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010) auf der Homepage des BMF, Rubrik "Findok" veröffentlicht. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KommStG 1993 obliegt die Kommunalsteuerprüfung dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 81 EStG 1988) oder dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG).Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes oder des Krankenversicherungsträgers als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig (§ 14 Abs. 1 Satz 5 KommStG 1993). Das Prüfungsorgan wird funktional als Gemeindeorgan tätig, es besteht jedoch kein dienstrechtliches oder organisatorisches Weisungsrecht. Die Prüfungsergebnisse haben für die Gemeinde keine zwingende rechtsverbindliche Wirkung.
Das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau gemäß der jeweils für sie geltenden Landesabgabenordnung (Abgabenverfahrensgesetz) bleibt unberührt, wobei § 148 Abs. 3 BAO sinngemäß anzuwenden ist (§ 14 Abs. 1 letzter Satz KommStG 1993).In verfassungskonformer Auslegung ist der Verweis (im letzten Satz des § 14 Abs. 1 KommStG 1993) auf die landesrechtlichen Nachschaubestimmungen als statisch anzusehen. Daher hat die Erweiterung des Anwendungsbereiches der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben bzw. Aufhebungen von Landesabgabenordnungen mit 1. Jänner 2010 den Inhalt dieses Verweises und damit die Befugnisse der Gemeinden, die Kommunalsteuer betreffende Nachschauen vorzunehmen, nicht berührt.
Die Ermittlungsbefugnisse auf Grund der landesrechtlichen Nachschaubestimmungen entsprechen im Wesentlichen jenen nach § 147 BAO (Außenprüfung); hiefür sind jedoch landesrechtlich weder eine Ankündigung, noch ein Prüfungsauftrag, noch eine Schlussbesprechung oder ein schriftlicher Bericht vorgesehen. Allerdings gilt das Wiederholungsprüfungsverbot des § 148 Abs. 3 BAO.
Daher darf eine Gemeinde, wenn für die betreffende Steuer bereits eine Kommunalsteuerprüfung (Außenprüfung nach § 147 BAO) durch das Finanzamt oder durch den Krankenversicherungsträger vorgenommen wurde, für dieselben Abgaben (für dieselben Monate) eine Außenprüfung (im Sinne der weiter anwendbaren Nachschauregelungen der Landesabgabenordnungen) nur in den im § 148 Abs. 3 BAO genannten Fällen durchführen.
Dies betrifft insbesondere
- den Fall der Zustimmung des Steuerpflichtigen,
- die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) gegeben sind,
- im Rechtsmittelverfahren im Auftrag der Abgabenbehörde zweiter Instanz, jedoch nur zur Prüfung der Begründung des Rechtsmittels oder neuer Tatsachen und Beweise.
Daneben bestehen für die Gemeinden die anderen in der BAO geregelten Ermittlungsmöglichkeiten, wie etwa
- die Auskunftsverlangen nach § 143 BAO,
- die Durchführung einer Nachschau nach § 144 BAO oder
- die Vornahme eines Augenscheines nach § 182 BAO.
Überdies sind die Gemeinden berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzuregen (§ 14 Abs. 1 vorletzter Satz KommStG 1993).
Sowohl die Durchführung von Außenprüfungen, Nachschauen als auch Maßnahmen zur Einbringung (Abgabenvollstreckung) dürfen nur von Organen der zuständigen Behörde vorgenommen werden. Eine Betrauung Dritter (zB Wirtschaftstreuhänder) ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | §§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Schlagworte: | KommStG, Kommunalsteuergesetz, Information zum KommStG, Kommunalsteuer |