Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | §§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Schlagworte: | KommStG, Kommunalsteuergesetz, Information zum KommStG, Kommunalsteuer |
10. Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage (§ 10 KommStG 1993)
10.1. Zerlegung
10.1.1. Allgemeines
Die KommSt ist betriebsstättenbezogen und betrifft Arbeitslöhne iSd § 5 KommStG 1993, die in der jeweiligen Betriebsstätte anfallen. Nur bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte und bei Wanderunternehmen ist die Bemessungsgrundlage zu zerlegen (auf die Gemeinden aufzuteilen).Bei Wanderunternehmen ist die Zerlegung entsprechend der Betriebsdauer in den Gemeinden vorzunehmen.
10.1.2. Mehrgemeindliche Betriebsstätte
Ein in räumlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bestehendes einheitliches Ganzes (eine wirtschaftlich geschlossene Einheit), die sich räumlich über zwei oder mehrere Gemeinden erstreckt, bildet eine mehrgemeindliche Betriebsstätte.Einzelfälle
- Unterirdisch verlaufende Transporteinrichtungen zwischen den einzelnen, in den Gemeinden bestehenden Teilen des Unternehmens stellen die betriebliche Einheit her, wenn diese Verbindung unmittelbar der Erfüllung des Betriebszweckes dient (VwGH 18.5.1994, 92/13/0209, Steinbruch in der einen und Zementwerk in der anderen Gemeinde).
- Die einem Unternehmen dienenden Anlagen und Einrichtungen, die für sich den Erfordernissen des § 29 BAO entsprechen, können, soweit sie durch Leitungen verbunden sind, eine einheitliche Betriebsstätte bilden. Befinden sich die durch (Rohr)Leitungen verbundenen Anlagen und Einrichtungen in mehreren Gemeinden, so bilden sie eine mehrgemeindliche Betriebsstätte, wenn sie in räumlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht ein Ganzes darstellen (VwGH 27.11.2000, 96/17/0422).
- Das Betreiben eines Sammelkanals samt Kläranlage durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts (zB Abwasserverband) - die Abwässer werden von den gemeindlichen Ortskanälen in den verbandseigenen Sammelkanal eingeleitet und der Verbandskläranlage zugeführt - ist eine feste örtliche Anlage, die unmittelbar der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit dient. Der Kanal dient unmittelbar der Erfüllung des Betriebszwecks der Abwasserentsorgung und begründet damit eine Betriebsstätte iSd § 4 Abs. 1 KommStG 1993. Erstreckt sich der Sammelkanal über mehrere Gemeinden, liegt eine mehrgemeindliche Betriebsstätte vor.
- Befindet sich die Baukanzlei in einer anderen Gemeinde als die Bauausführung iSd § 29 Abs. 2 lit. c BAO, dann erstreckt sich die Betriebsstätte über beide Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte). Die Baukanzlei selbst ist - unabhängig von der Dauer der Bauausführung - nur ein unselbständiger Bestandteil (Zugehör) der Bauausführung und kann daher für sich allein eine Betriebsstätte nicht begründen (VwGH 9.11.1955, 3197/54).
10.1.3. Besondere Regeln für Eisenbahnunternehmen und für Bergbauunternehmen im § 30 Abs. 1 BAO sowie für Versorgungsunternehmen im § 30 Abs. 2 BAO (§ 4 Abs. 1 KommStG 1993)
10.1.3.1. Eisenbahnunternehmen
Ein Eisenbahnunternehmen hat eine Betriebsstätte nur in den Gemeinden, in denen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station oder eine für sich bestehende Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet (§ 30 Abs. 1 BAO). Daneben kommen auch die im § 29 Abs. 2 lit. a und b BAO genannten Betriebsstätten sowie die im § 4 Abs. 1 Satz 2 KommStG 1993 erwähnten Mietwohnhäuser, Arbeiterwohnstätten, Erholungsheime udgl. als Betriebsstätten in Betracht.Gleisanlagen würden an sich eine Betriebsstätte iSd § 29 BAO begründen und den räumlichen Zusammenhang für eine mehrgemeindliche Betriebsstätte herstellen. § 30 Abs. 1 BAO schränkt den Betriebsstättenbegriff des § 29 BAO insofern ein, als ein Eisenbahnunternehmen eine Betriebsstätte nur in den Gemeinden hat, in denen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station oder eine für sich bestehende Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet. Eine Gemeinde, in der sich nur Gleisanlagen eines solchen Unternehmens oder (bloße) Haltestellen ohne besondere Einrichtungen für die Abfertigung von Fahrgästen oder Gütern befinden, hat keinen Anspruch auf Kommunalsteuer.
Was zu den Eisenbahnen zählt, wird iSd Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zu bestimmen sein.
10.1.3.1.1 Österreichische Bundesbahnen
Bei den ÖBB begründen Verbindungen durch Gleisanlagen für sich allein keine mehrgemeindliche Betriebsstätte (§ 7 Abs. 2 KommStG 1993). Die KommSt wird für jede einzelne Betriebsstätte ermittelt. Eine Zerlegung der Bemessungsgrundlage für eine Betriebsstätte ist von den ÖBB nur dann durchzuführen, wenn sich diese Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt (mehrgemeindliche Betriebsstätte).10.1.3.2. Bergbauunternehmen
Ein Bergbauunternehmen hat nach § 30 Abs. 1 BAO nur in den Gemeinden eine Betriebsstätte, in denen sich oberirdische Anlagen befinden, in denen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Daneben kommen auch die im § 29 Abs. 2 lit. a und b BAO genannten Betriebsstätten sowie die im § 4 Abs. 1 Satz 2 KommStG 1993 erwähnten Mietwohnhäuser, Arbeiterwohnstätten, Erholungsheime udgl. als Betriebsstätten in Betracht.Der für eine mehrgemeindliche Betriebsstätte erforderliche räumliche Zusammenhang kann auch durch technische Anlagen unter der Erde hergestellt werden. An der Zerlegung der mehrgemeindlichen Bergbau-Betriebsstätte nehmen einschränkend nur Gemeinden teil, in denen zum Bergwerk gehörige oberirdische Betriebsanlagen gelegen sind.
10.1.3.3. Versorgungsunternehmen
Ein Unternehmen, das der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Erdöl oder dessen Derivaten dient, hat keine Betriebsstätte in den Gemeinden, durch die nur eine Leitung geführt wird, in denen aber Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Erdöl oder dessen Derivate nicht abgegeben werden (§ 30 Abs. 2 BAO = Einschränkung des Betriebsstättenbegriffes des § 29 BAO). Daneben kommen auch die im § 29 Abs. 2 lit. a und b BAO genannten Betriebsstätten sowie die im § 4 Abs. 1 Satz 2 KommStG 1993 erwähnten Mietwohnhäuser, Arbeiterwohnstätten, Erholungsheime udgl. als Betriebsstätten in Betracht.Die Entfaltung der unternehmerischen Tätigkeit in einer bestimmten Gemeinde muss zusätzlich dadurch zum Ausdruck kommen, dass Produkte aus der Zuleitung in dieser Gemeinde an Verbraucher abgegeben werden.
Beispiele
- Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen bildet, auch wenn dessen einzelne Elektrizitätswerke nicht durch betriebseigene Leitungen verbunden sind (und deren Hauptverwaltung nicht an das Verteilernetz des Unternehmers angeschlossen ist), eine einheitliche mehrgemeindliche Betriebsstätte, wenn zwischen der Hauptverwaltung und den übrigen Anlagen ein enger organisatorischer, wirtschaftlicher und technischer Zusammenhang besteht (VwGH 22.11.1995, 93/15/0114 , 93/15/0116). Eine solche mehrgemeindliche Betriebsstätte kann sich auch auf Gemeinden erstrecken, in denen sich lediglich Dienstwohnungen, Bereitschaftszimmer, Schlafstellen sowie Abstellplätze für Kraftfahrzeuge für betriebszugehörige Arbeitnehmer befinden (Rz 39).
- Ein Wasserkraftwerk, das mit der Stauanlage durch einen vom Unternehmen hergestellten und von ihm unterhaltenen offenen Kanal, der dem Werk das Wasser zuführt, verbunden ist, bildet eine einheitliche Betriebsanlage, die sich auch auf die Gemeinden, durch die der Kanal hinzieht, erstreckt. Der Kanal ist eine für die Zerlegung beachtliche Zuleitung iSd § 30 Abs. 2 BAO .
- Ein Flusskraftwerk bildet idR eine mehrgemeindliche Betriebsstätte. Zu dieser gehören neben dem Stauraum alle zum Betrieb des Kaftwerkes erforderlichen Betriebsvorrichtungen. An der Zerlegung nimmt eine Gemeinde teil, wenn sich in dieser eine Betriebsanlage befindet. Der Rückstau wird regelmäßig nur dann bei der Zerlegung Berücksichtigung finden, wenn er Teil des Stauraumes ist und Betriebsvorrichtungen auf dem Boden der Ufergemeinde liegen, die der Gemeinde Lasten verursachen.
- Eine vom Kraftwerkseigner gebaute und ihm zugehörige Zufahrtsstraße, die durch das Gebiet einer Gemeinde führt, in der das Kraftwerk selbst nicht gelegen ist, führt zu einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte (VwGH 12.11.1990, 89/15/0081 ).
- In verschiedenen Gemeinden liegende, durch (unterirdische) Leitungen verbundene Tanklager, Raffinerien oder andere feste örtlichen Anlagen, in denen das Transportgut entweder durch am Ort tätige Arbeiter oder durch Fernsteuerung verteilt wird, stellen eine mehrgemeindliche Betriebsstätte dar. Die durch Gemeinden bloß durchgeleiteten Rohre sind aber kein Teil der mehrgemeindlichen Betriebsstätte, diese Gemeinden nehmen somit an der Zerlegung nicht teil.
10.1.4. Zerlegung durch Unternehmer
Die auf die mehrgemeindliche Betriebsstätte entfallenden Arbeitslöhne sind vom Unternehmer auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die durch die Betriebsstätte verursachten Gemeindelasten zu berücksichtigen.10.1.4.1. Die hauptsächlichen Zerlegungsfaktoren
- Dienstnehmer, die in der erhebungsberechtigten Gemeinde ihren Wohnsitz haben; den mit dem Wohnen der Dienstnehmer samt Familie verbundenen Gemeindelasten ist stets wesentliche Bedeutung beizumessen (VwGH 25.10.2001, 98/15/0013). In der Gewichtung des Faktors Wohnen mit 40% ist keine Rechtsverletzung zu erblicken. Wesentlich höhere Gewichtungen dieses Faktors können ggf. als sachgerecht angesehen werden (VwGH 27.8.2002, 96/14/0148, mwH).
- Tatsächliches Tätigwerden der Dienstnehmer in der Betriebsstätte (VwGH 21.10.1999, 98/15/0015).
- Anlagewerte.
- Bebaute und unbebaute Betriebsflächen. Eine besondere Berücksichtigung des Faktors "Flächenverhältnisse" scheidet dann aus, wenn damit keine (besonderen) Gemeindelasten verbunden sind (VwGH 18.9.2000, 2000/17/0002).
- Umwelt- und Verkehrsbelastung (zB Unterhalten von Zufahrtsstraßen), Landschaftserhaltungskosten (VwGH 25.10.2001, 98/15/0013).
Bei der Zerlegung sind nicht nur die laufend anfallenden Lasten, sondern auch die in dem betreffenden Jahr gelegentlich angefallenen Gemeindelasten zu berücksichtigen. Mit den Gemeindelasten unmittelbar verbundene Vorteile mindern die zu berücksichtigenden Lasten, während mittelbare Vorteile außer Ansatz bleiben (VwGH 12.11.1990, 89/15/0081).
Beispiel
(In Anlehnung an VwGH 16.1.1973, 0090/72)
Bemessungsgrundlage im Kalendermonat | 58.200 | |||||
Aufteilung Bemessungsgrundlage nach der Wertigkeit der Faktoren | ||||||
Faktor Dienstnehmer | 60% | 34.920 | ||||
Faktor Betriebsanlagen | 30% | 17.460 | ||||
Faktor Flächenanteile | 10% | 5.820 | 58.200 | |||
Davon entfallen | auf Gemeinde A | auf Gemeinde B | ||||
Dienstnehmer | 34.920 | 41% | 14.317,20 | 59% | 20.602,80 | |
Betriebsanlagen | 17.460 | 30% | 5.238,00 | 70% | 12.222,00 | |
Flächen | 5.820 | 30% | 1.746,00 | 70% | 4.074,00 | |
Anteilige Bemessungsgrundlage | 21.301,20 | 36.898,80 | 58.200 | |||
3% von 21.301,20 = 639,03, uU abgerundet 639,00 Euro KommSt an Gemeinde A. | ||||||
3% von 36.898,80 = 1.106,97, uU aufgerundet 1.107 Euro KommSt an Gemeinde B. |
10.1.4.2. Zerlegungsfaktoren bei Bauausführungen, die die Dauer von 6 Monaten überschreiten und sich über mehrere Gemeinden erstrecken
Im Gegensatz zur Rz 147 können bei Bauausführungen, deren Dauer 6 Monate übersteigen oder voraussichtlich übersteigen werden, als Zerlegungsfaktoren die Verhältnisse der Arbeitslöhne, wie sie sich entsprechend der Baukosten auf die Betriebsstättengemeinden verteilen, sowie Umwelt- und Verkehrsbelastungen herangezogen werden. Dem Faktor "Dienstnehmer, die in der erhebungsberechtigten Gemeinde ihren Wohnsitz haben" kommt dabei in der Regel keine Bedeutung zu.10.1.4.3. Einigung
Die Arbeitslöhne in mehrgemeindlichen Betriebsstätten (§ 10 Abs. 1 KommStG 1993) und bei Wanderunternehmen (§ 10 Abs. 3 KommStG 1993) sind vom Unternehmer tunlichst nach Einigung mit den betroffenen Gemeinden zu zerlegen.10.1.4.4. Finanzamt
Ist eine Gemeinde mit der Zerlegung der Bemessungsgrundlage durch den Unternehmer nicht einverstanden oder scheitert eine Einigung der Gemeinden, so können die Gemeinden das Finanzamt als "Schiedsrichter" anrufen.Ein Antrag auf Zerlegung kann bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld beim Finanzamt gestellt werden (§ 10 Abs. 4 letzter Satz KommStG 1993).
Das berechtigte Interesse der Gemeinde an der Zerlegung wird idR gegeben sein, es sei denn, die Bemessungsverjährung steht bereits im Zeitpunkt der Antragstellung der Erlassung bzw. Abänderung der Kommunalsteuerbescheide entgegen.
Bei der Festsetzung des Zerlegungsmaßstabes haben die Abgabenbehörden eine billige, globale Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles vorzunehmen (zB VwGH 27.8.2002, 96/14/0148). Es hieße die Möglichkeiten der Behörden zu überfordern, wollte man ihnen eine präzisere Gegenüberstellung der erwachsenden Gemeindelasten im Einzelfall auferlegen (VwGH 16.1.1973, 0090/72).
Über den Antrag auf Zerlegung ist vom Finanzamt mit Bescheid abzusprechen, nämlich mit- Zurückweisungsbescheid (zB bei mangelnder Rechtzeitigkeit des Antrages, bei fehlender Antragsbefugnis),
- Abweisungsbescheid (zB wegen fehlenden berechtigten Interesses des Antragstellers),
- Zurücknahmebescheid (im Mängelbehebungsverfahren gemäß § 85 Abs. 2 BAO, insbesondere wegen Formgebrechens) oder mit
- Zerlegungsbescheid.
Nach § 196 Abs. 3 BAO hat der Zerlegungsbescheid zu enthalten:
- die Höhe der zerlegten Kommunalsteuerbemessungsgrundlage,
- die Bestimmung darüber, welche Anteile am zerlegten Betrag den beteiligten Gemeinden zugeteilt werden,
- die Angabe der Zerlegungsgrundlagen.
Vor Erlassung des Zerlegungsbescheides ist das Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) zu wahren.
Den beteiligten Gemeinden und dem Unternehmer kommt im Zerlegungsverfahren Parteistellung zu. Im Rahmen des Parteiengehörs kann allen Beteiligten die Tatsachenerhebung bzw. die vom Unternehmer vorgelegten Unterlagen zur Kenntnis gebracht werden.
Die Beteiligten können dabei auch zu einem Gespräch eingeladen werden. Es bestehen keine Bedenken Organe, des Sädte- und Gemeindebundes als Schlichtungsstelle an diesem Gespräch teilnehmen zu lassen. Eine solche Vorgangsweise sollte allerdings nur dann erfolgen, wenn sämtliche Beteiligten zugestimmt haben.
In der Zerlegung der Bemessungsgrundlage liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht (§ 10 Abs. 4 vorletzter Satz KommStG 1993).
Der Zerlegungsbescheid hat an den Steuerpflichtigen und an die beteiligten Gemeinden zu ergehen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 KommStG 1993, § 196 Abs. 4 BAO). Er ist an den Steuerpflichtigen und an die beteiligten Gemeinden zuzustellen.
Einen Zerlegungsbescheid kann auch eine Gemeinde beantragen, die bisher an der Zerlegung nicht beteiligt war (§ 297 Abs. 2 Satz 1 BAO). Gegebenenfalls kann es dabei auch zu einer Neuzerlegung kommen.
Wird die Zerlegung geändert, aufgehoben oder erfolgt erstmalig eine Zerlegung, so haben die Gemeinden bisher erlassene Kommunalsteuerbescheide gemäß § 295 Abs. 2 BAO entsprechend anzupassen oder erstmals Kommunalsteuerbescheide gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 zu erlassen, wenn bisher noch kein Kommunalsteuerbescheid ergangen ist und keine Berichtigung der Selbstberechnung nach dem zweiten Satz des § 11 Abs. 3 KommStG 1993 erfolgt.
Die Anpassung des Kommunalsteuerbescheides (Änderung gemäß § 295 Abs. 2 BAO) hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Rechtskraft eingetreten ist (§ 10 Abs. 6 KommStG 1993).
Die Erlassung (Abänderung, Aufhebung) von Zerlegungsbescheiden unterliegt nicht der Bemessungsverjährung (Festsetzungsverjährung; §§ 207 bis 209a BAO).
Hingegen befristet die Bemessungsverjährung das Recht, Kommunalsteuerbescheide (erstmals) zu erlassen bzw. solche Bescheide abzuändern (zB gemäß § 295 Abs. 2 BAO) oder aufzuheben.
Die Höhe der Kommunalsteuer hängt mittelbar vom Zerlegungsbescheid ab. Wird der Antrag auf Zerlegung vor Eintritt der Bemessungsverjährung gestellt, so steht zufolge § 209a Abs. 2 BAO der zwischenzeitige Eintritt der Verjährung der Festsetzung (bzw. der Änderung der Festsetzung gemäß § 295 Abs. 2 BAO) nicht entgegen.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | §§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
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