Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | §§ 1 bis 15 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Schlagworte: | KommStG, Kommunalsteuergesetz, Information zum KommStG, Kommunalsteuer |
6a. Haftung (§ 6a KommStG 1993)
Die Haftung des § 6a KommStG 1993 (in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009) trifft Vertreter gemäß den §§ 80 bis 83 BAO, somit vor allem- Geschäftsführer einer GmbH,
- Vorstandsmitglieder einer AG,
- Stiftungsvorstand einer Privatstiftung,
- nach den Statuten zur Vertretung des Vereines berufene Personen,
- Masseverwalter,
- Vermögensverwalter.
Nach § 6a Abs. 3 KommStG 1993 trifft die Haftung weiters Personen, die tatsächlich Einfluss auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der Vertreter gemäß §§ 80 bis 83 BAO nehmen.
Die Haftung setzt voraus,- dass abgabenrechtliche oder sonstige Pflichten (zB rechtzeitige Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) verletzt werden,
- dass die Pflichtverletzung schuldhaft erfolgte,
- dass Kommunalsteuerschuldigkeiten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung,
- dass die Pflichtverletzung kausal für die Schwierigkeiten der Einbringung der Steuerschuldigkeit ist,
- dass im Zeitpunkt der (erstinstanzlichen) Haftungsinanspruchnahme die Einhebungsverjährung (§ 238 BAO) noch nicht eingetreten ist.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehört vor allem, dass die Abgaben aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet, entrichtet werden (vgl. § 80 Abs. 1 letzter Satz BAO).
Verfügt der Vertretene über (wenn auch nicht ausreichende) liquide Mittel, so darf der Vertreter die Kommunalsteuerschulden nicht schlechter behandeln als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (zB VwGH 15.12.2009, 2005/13/0040).
Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht nur für die Abzahlung bereits bestehender Verbindlichkeiten, sondern auch für Zug um Zug-Geschäfte (zB VwGH 20.1.2010, 2005/13/0096), somit beispielsweise für Barzahlungen für Betriebsmittel und für laufende Ausgaben, wie zB für Miete (VwGH 25.1.1999, 97/17/0144), Löhne und für Sozialversicherungsbeiträge (VwGH 16.12.1998, 98/13/0203).
Der Vertreter hat das Fehlen ausreichender Mittel sowie die Gleichbehandlung der Gläubiger nachzuweisen (vgl. zB VwGH 25.11.2009, 2008/15/0263).
Der Vertreter muss zur Entrichtung fälliger Abgaben keine Kredite aufnehmen (VwGH 26.6.2007, 2004/13/0032).
Der Rechtsbegriff "nicht ohne Schwierigkeiten" (im § 6a Abs. 1 und 3 KommStG 1993) ist so auszulegen, dass nur bei erheblichen Schwierigkeiten, die in ihrer Intensität so geartet sind wie die Schwierigkeiten, die sich für das Einbringen der Abgabenforderungen im Fall der Konkurseröffnung ergeben, die Tatbestandsvoraussetzungen für die Haftung gegeben sind (VfGH 4.12.1995, B 1404/95, zu § 7 WAO). Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen (vgl zB VwGH 2.9.2009, 2008/15/0139).Die Inanspruchnahme des persönlich Haftungspflichtigen hat mit Haftungsbescheid (§ 224 BAO) zu erfolgen. In diesem Bescheid ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftung gemäß § 224 Abs. 1 Satz 2 BAO begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Nach § 248 BAO kann der Haftungspflichtige nicht nur den Haftungsbescheid, sondern auch den Bescheid über den Abgabenanspruch (somit insbesondere den Kommunalsteuerbescheid) mit Berufung anfechten. Aus diesem Berufungsrecht ergibt sich, dass dem Haftungspflichtigen anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides Kenntnis über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch zu verschaffen ist, und zwar über Grund und Höhe des Abgabenanspruches (zB VwGH 11.7.2000, 2000/16/0227). Eine solche Verschaffung der Kenntnis hat insbesondere durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des Abgabenbescheides zu erfolgen.
Sind beide Bescheide mit Berufung angefochten, so ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden (zB VwGH 24.2.2010, 2006/13/0112).
Wird nach (nicht den Bescheid aufhebender) Erledigung der Berufung gegen den Haftungsbescheid der Berufung gegen den Bescheid über den Abgabenbescheid ganz oder teilweise stattgegeben, so führt die Herabsetzung der Abgabe nicht zu einer Abänderung des Haftungsbescheides.
Existiert kein Abgabenbescheid (zB bei Berichtigung der Selbstberechnung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 KommStG 1993), so ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch entstanden ist (sowie in welcher Höhe) als Vorfrage (§ 116 BAO) im Haftungsverfahren zu beurteilen (vgl. zB VwGH 27.1.2010, 2009/16/0309). Dem Haftenden ist in diesem Fall Kenntnis von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, zu verschaffen. Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden (zB VwGH 11.7.2000, 2000/16/0227; 28.6.2001, 2000/16/0561).
Die Erlassung eines Haftungsbescheides ist eine Einhebungsmaßnahme; sie ist daher nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist (§ 238 BAO) zulässig (zB VwGH 12.12.2007, 2006/15/0004).
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