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Änderung des § 1 Z 2 NoVAG 1991 durch das Abgabenänderungsgesetz 2010 (AbgÄG 2010), BGBl. I Nr. 34/2010; Erweiterung der NoVA-Tatbestände um den innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1 Z 2 NoVAG 1991 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2010

BMFBMF-010220/0097-IV/9/201030.6.20102010Änderung des § 1 Z 2 NoVAG 1991 durch das Abgabenänderungsgesetz 2010 (AbgÄG 2010), BGBl. I Nr. 34/2010; Erweiterung der NoVA-Tatbestände um den innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1 Z 2 NoVAG 1991 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

innergemeinschaftlicher Erwerb, NoVA-Tatbestand

5. Auswirkungen der Neuregelung für die Umsatzbesteuerung - Einbeziehung der NoVA gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 in die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb (Art. 4 Abs. 1 UStG 1994)

Im Hinblick auf die Neukonzeption der NoVA-Tatbestände mit Einführung des innergemeinschaftlichen Erwerbs auch für den NoVA-Bereich (§ 1 Z 2 NoVAG 1991) sind insbesondere Auswirkungen für die Umsatzbesteuerung zu beachten. Wesentlich ist der Umstand, dass der NoVA-Tatbestand im Sinne des § 1 Z 2 NoVAG 1991 bereits im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet verwirklicht wird und zu diesem Zeitpunkt auch der (NoVA)Abgabenanspruch entstanden ist.

Der innergemeinschaftliche Erwerb wird grundsätzlich nach dem Entgelt bemessen. Nach Art. 4 Abs. 1 UStG 1994 sind bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage (Entgelt) einzubeziehen (vgl. UStR 2000 Rz 3921).

Nach § 1 Z 2 NoVAG 1991 unterliegt der NoVA der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Fahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung (anzuwenden nach dem 30.06.2010). Wird der NoVA-Tatbestand nach dieser Bestimmung verwirklicht, ist die geschuldete oder entrichtete NoVA in die Bemessungsgrundlage (Entgelt) gemäß Art. 4 Abs. 1 UStG 1994 einzubeziehen. Unmaßgeblich ist, ob der Erwerber hinsichtlich der innergemeinschaftlichen (Umsatz)Erwerbsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht (Art. 12 Abs. 1 UStG 1994). Unmaßgeblich ist weiters, ob ein NoVA-Befreiungstatbestand iSd § 3 NoVAG 1991 gegeben ist oder nicht. Die Erstattung der NoVA nach § 12 NoVAG 1991 oder nach § 12a NoVAG 1991 durch das Finanzamt an den Erwerber stellt weder für den Veräußerer noch für den Erwerber des KFZ eine Entgeltsminderung nach § 16 UStG 1994 dar.

Beispiel 5:

Eine inländische Privatperson kauft im August 2010 ein Neufahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 in Ungarn bei einem befugten Fahrzeughändler um netto 30.000 Euro (in der Rechnung wird unter Hinweis auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung keine ungarische Umsatzsteuer ausgewiesen). Das Neufahrzeug wird am 16. August 2010 von der inländischen Privatperson in Ungarn selbst abgeholt und nach Österreich überstellt. Die kraftfahrrechtliche Zulassung des Neufahrzeuges erfolgt am 25. August 2010.

Der Erwerb eines neuen Fahrzeuges ist umsatzsteuerrechtlich stets ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Dies gilt unabhängig vom Status des Lieferers und des Erwerbers (vgl. UStR 2000 Rz 3651). Auch der entgeltliche Erwerb eines Neufahrzeuges durch einen Nichtunternehmer löst nach Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 einen innergemeinschaftlichen Erwerb aus (vgl. UStR 2000 Rz 3660). Hinsichtlich NoVA wird ebenfalls der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 1 Z 2 NoVAG 1991) verwirklicht. Nach § 5 Abs. 1 NoVAG 1991 ist die Normverbrauchsabgabe in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (§ 1 Z 2) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu bemessen. Davon ausgehend ist grundsätzlich der tatsächliche Kaufpreis von 30.000 Euro für die NoVA-Bemessung heranzuziehen. Auch die Umsatzsteuer ist auf Basis des Kaufpreises zu berechnen. Zusätzlich ist die geschuldete bzw. entrichtete NoVA in die Bemessungsgrundlage (Entgelt) einzubeziehen (Art. 4 Abs. 1 UStG 1994).

Berechnung der NoVA und USt für den innergemeinschaftlichen Erwerb

Verkaufspreis netto

 

30.000 €

zzgl. NoVA (Annahme 12%)

3.600 €

 

zzgl. Malus nach § 6a NoVAG 1991

1.625 €

5.225 €

Bemessungsgrundlage USt (Verkaufspreis netto zzgl. NoVA)

 

35.225 €

zzgl. USt (20%)

 

7.045 €

Kaufpreis zzgl. NoVA und USt

 

42.270 €

Der 20-prozentige Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 ist nicht zu entrichten (vgl. VwGH vom 17.12.2009, 2009/16/0100; VwGH vom 27.1.2010, 2009/16/0139).

Beispiel 6:

Ein deutsches Elektrounternehmen verkauft im März 2011 ein Gebrauchtfahrzeug (kein Neufahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 9 UStG 1994) aus seinem Unternehmen an einen österreichischen Unternehmer. Als Kaufpreis werden netto 25.000 Euro vereinbart. Das Fahrzeug wurde vom deutschen Elektrounternehmen bis zum Verkauf für unternehmerische Zwecke unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs nach dUStG verwendet. Der österreichische Unternehmer ist

a) eine öGmbH, welche das Fahrzeug nahezu ausschließlich für den (vorsteuerabzugsberechtigten) Handelsbetrieb verwendet

b) ein österreichischer (selbständiger) Versicherungsvertreter, der das Fahrzeug zu 70% für unternehmerische (Versicherungsbetrieb) und zu 30% für Privatzwecke verwendet.

Das deutsche Elektrounternehmen behandelt die grenzüberschreitende Lieferung nach Österreich als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (in der Rechnung wird unter Hinweis auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen). Das Fahrzeug wird vom österreichischen Unternehmer im März 2011 nach Österreich überstellt und im April 2011 in Österreich kraftfahrrechtlich zum Verkehr zugelassen.

Da in beiden Fällen das Fahrzeug zu mindestens 10% für unternehmerische Zwecke dient, liegt sowohl im Fall a) als auch im Fall b) umsatzsteuerrechtlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor (im Fall des Versicherungsvertreters ist zwar grundsätzlich auch die Erwerbsschwellenregelung zu beachten, die mit dem vereinbarten Kaufpreis von netto 25.000 Euro aber jedenfalls überschritten wird). Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug unter die Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 fällt oder nicht, da § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb gilt (Art. 12 Abs. 4 UStG 1994). Bei Erreichen der unternehmerischen Geringfügigkeitsgrenze von zumindest 10% sind derartige innergemeinschaftliche Erwerbe gemäß Art. 1 UStG 1994 umsatzsteuerrechtlich der Erwerbsteuer zu unterziehen (vgl. UStR 2000 Rz 4061). In beiden Fällen ist der innergemeinschaftliche Erwerb zu erklären (Aufnahme in die UVA bzw. USt-Jahreserklärung). Der Vorsteuerabzug kann im Fall a) nur dann vorgenommen werden, wenn das Fahrzeug nicht unter die Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 fällt. Im Fall b) besteht schon von vornherein keine Vorsteuerabzugsberechtigung (Verwendung des Fahrzeuges für unecht befreite Zwecke iSd § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994). Hinsichtlich NoVA wird ebenfalls der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 1 Z 2 NoVAG 1991) verwirklicht. Der Subsidiärtatbestand der inländischen Zulassung im Sinne des § 1 Z 3 NoVAG 1991 gelangt nicht zur Anwendung. Nach § 5 Abs. 1 NoVAG 1991 ist die Normverbrauchs(Abgabe) in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (§ 1 Z 2) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu bemessen. Davon ausgehend ist grundsätzlich der tatsächliche Kaufpreis von 25.000 Euro für die NoVA-Bemessung heranzuziehen. Auch die Umsatzsteuer ist auf Basis des Kaufpreises zu berechnen. Zusätzlich ist die geschuldete bzw. entrichtete NoVA in die Bemessungsgrundlage (Entgelt) einzubeziehen (Art. 4 Abs. 1 UStG 1994). Dies gilt unabhängig davon, ob der Erwerber den Vorsteuerabzug vornehmen kann oder nicht.

Berechnung der NoVA und USt für den innergemeinschaftlichen Erwerb

Verkaufspreis netto

 

25.000 €

zzgl. NoVA (Annahme 10%)

2.500 €

 

zzgl. Malus nach § 6a NoVAG 1991

1.000 €

3.500 €

Bemessungsgrundlage USt (Verkaufspreis netto zzgl. NoVA)

 

28.500 €

zzgl. USt (20%)

 

5.700 €

Kaufpreis zzgl. NoVA und USt

 

34.200 €1)

Der 20-prozentige Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 ist nicht zu entrichten (vgl. VwGH vom 17.12.2009, 2009/16/0100; VwGH vom 27.01.2010, 2009/16/0139).

1) Redaktionelle Anmerkung: Der Kaufpreis zzgl. NoVA und USt in Beispiel 6 wurde am 2. August 2010 von 33.200 € auf 34.200 € richtiggestellt.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

innergemeinschaftlicher Erwerb, NoVA-Tatbestand

Stichworte