EAS 3184
Die Grenzgängereigenschaft setzt gemäß Art. 15 Abs. 6 Z 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens voraus, dass die "Person .... in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz .... hat". Nach dem Wortlaut des Abkommens steht die Grenzgängereigenschaft daher nur Personen zu, die "ihren", dh. den einzigen Wohnsitz in der maßgebenden Grenzzone haben. Wird daher bei einem österreichischen Unternehmen in Braunau/Inn ein deutscher Mitarbeiter mit Hauptwohnsitz in Norddeutschland beschäftigt, der in der deutschen Grenzzone lediglich einen Nebenwohnsitz errichtet hat, zu dem er arbeitstäglich zurückkehrt, steht das Besteuerungsrecht an der in Österreich ausgeübten Tätigkeit gemäß Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens der Republik Österreich zu. Denn die Begründung eines bloßen Zweitwohnsitzes in der Grenzzone reicht nicht für die Inanspruchnahme der Grenzgängerregelung des Abkommens aus (siehe auch AÖF Nr. 62/1999 zu der in den wesentlichen Belangen gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Doppelbesteuerungsabkommens aus dem Jahr 1954).
Bundesministerium für Finanzen, 20. Oktober 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 Abs. 6 Z 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Grenzgängereigenschaft, Zweitwohnsitz, Nebenwohnsitz |
Verweise: | Art. 9 Abs. 3 Z 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |