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Deutsch-österreichische Einzweck-ARGE

BMFBMF-010221/2851-IV/4/201020.10.20102010

EAS 3180

Eine Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe, die als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht auftritt, stellt auch dann eine Mitunternehmerschaft dar, wenn sie nur zur Erfüllung eines einzigen Werkauftrages gegründet worden ist; ihre Betriebstätten bilden anteilig Betriebstätten der Gesellschafter (Hinweis auf EStR 2000 Rz 5822). Werden von einer solchen Einzweck-ARGE, die aus einer federführenden deutschen GmbH und einer österreichischen GmbH besteht, Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten bei einem österreichischen Bauvorhaben ausgeführt, in deren Verlauf die deutsche Gesellschaft 10 Monate in Österreich tätig wird, dann tritt die deutsche Gesellschaft infolge Überschreitens der für Bauausführungen vorgesehenen 6-Monatsfrist des § 29 BAO wegen Begründung einer inländischen Betriebstätte in die inländische beschränkte Steuerpflicht ein.

Die Geltendmachung dieser beschränkten Steuerpflicht verstößt nicht gegen das DBA-Deutschland, weil die Gesamtausführung des von der ARGE übernommenen Auftrages länger als 12 Monate dauert und damit abkommensrechtlich die betriebstättenbegründend wirkende 12-Monatsfrist des Art. 5 Abs. 3 DBA-D überschritten wird. Nach Z 19.1 des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA ist im Fall einer transparenten Personengesellschaft die Fristenberechnung nicht für jeden Partner der Personengesellschaft gesondert vorzunehmen, sondern auf der Ebene der Personengesellschaft mit gleicher Wirkung für alle Partner zu bestimmen.

Bundesministerium für Finanzen, 20. Oktober 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 5 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Einzweck-Arbeitsgemeinschaft, Bauausführungsfrist, betriebstättenbegründende Tätigkeit, 6-Monats-Frist, 12-Monats-Frist

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5822
Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte