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Gebührenbefreiung für Lombarddarlehen auch für Einmalkreditverträge

BMFBMF-010206/0213-VI/5/201028.9.20102010

Beachte:
Diese Info wurde durch die Gebührenrichtlinien 2025 aufgehoben.

Es wird mitgeteilt, dass die im § 33 TP 8 Abs. 2 Z 1 GebG enthaltene Gebührenbefreiung für Lombarddarlehen nach der durch das DaKRÄG erfolgten Änderung des ABGB für Einmalkreditverträge gilt, unverändert jedoch nicht für wiederholt ausnutzbare Kredite.

Bundesministerium für Finanzen, 28. September 2010

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Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 33 TP 8 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811

Schlagworte:

Lombarddarlehen, Einmalkreditverträge

Verweise:

GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025, BMF-AV Nr. 24/2025

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