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Information zu der am 25. August 2010 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Robbenerzeugnisse (VB-0335)

BMFBMF-010311/0083-IV/8/201025.8.20102010

Beachte:
Diese Info wird durch die Info vom 2. November 2010, BMF-010311/0096-IV/8/2010, ersetzt.

Der Präsident des Gerichts der Europäischen Union hat am 19. August 2010 in der Rechtssache T-18/10 R II den Beschluss gefasst, dass die Anwendung der Beschränkungen des Inverkehrbringens (VB-0335 Abschnitt 1.1.5.) und der Einfuhr (VB-0335 Abschnitt 1.1.6.) von Robbenerzeugnissen (VB-0335 Abschnitt 1.1.2. und VB-0335 Anlage 1) bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt wird, soweit die Kläger in der Rechtssache betroffen sind. Die von diesem Beschluss betroffenen Kläger sind:

Ein Anwendungsfall für den Beschluss in der Rechtssache T-18/10 R II liegt immer dann vor, wenn einer der genannten Kläger in einer Zollanmeldung als Versender oder als Empfänger aufscheint. Ist dies nicht der Fall, sind geeignete Nachweise dafür erforderlich, dass einer dieser Kläger vom Inverkehrbringen bzw. von der Einfuhr betroffen ist, beispielsweise weil die betreffenden Robben von ihm gejagt wurden.

Die Kommission hat diesen Beschluss am 25. August 2010 im TARIC berücksichtigt und dafür den Dokumentenartcode C681 (Kläger im Gerichtsverfahren T-18/10 R II) vergeben.

Ferner hat die Kommission am 25. August 2010 im TARIC den neuen Dokumentenartencode C682 (Andere Erzeugnisse als die in Verordnung (EU) Nr. 737/2010 (ABl. L 216) genannten Robbenerzeugnisse) vergeben. Dieser Dokumentenartencode ersetzt den bisherigen nationalen Code 7741 (Ware von VuB 0335 (Robbenerzeugnisse) nicht erfasst).

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Robbenerzeugnisse (insbesondere VB-0335 Abschnitt 1.2.3. und VB-0335 Abschnitt 1.3.) berücksichtigt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 25. August 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 1007/2009 , ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 36
VO 737/2010 , ABl. Nr. L 216 vom 17.08.2010 S. 1
Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, BGBl. I Nr. 19/2010

Schlagworte:

Robben, Seals

Verweise:

VB-0335 Abschnitt 1.1.2.
VB-0335 Abschnitt 1.1.5.
VB-0335 Abschnitt 1.1.6.
VB-0335 Abschnitt 1.2.3.
VB-0335 Abschnitt 1.3.
VB-0335 Anlage 1
BMF 02.11.2010, BMF-010311/0096-IV/8/2010

Stichworte