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Information zu der am 20. August 2010 in Kraft getretenen neuen Arbeitsrichtlinie Robbenerzeugnisse (VB-0335)

BMFBMF-010311/0074-IV/8/201020.8.20102010

Am 20. August 2010 sind

1. die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen und

2. die Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen

in Kraft getreten. Die nationalen Durchführungs- und Strafbestimmungen zu diesen Verordnungen sind im

enthalten. Im Hinblick darauf wurden die von den Zollämtern zu vollziehenden Verbote und Beschränkungen für Robbenerzeugnisse in der neuen Arbeitsrichtlinie Robbenerzeugnisse (VB-0335) zusammengefasst.

Daraus ergeben sich folgende, ab dem 20. August 2010 anzuwendende Neuerungen:

Verbot des Inverkehrbringens und der Einfuhr

Ausnahmen

Vom Verbot des Inverkehrbringens bzw. der Einfuhr ausgenommen sind

Zolltarif und Codierungen in e-zoll

Aufgaben der Zollverwaltung

Neben den in § 6 Abs. 1 ZollR-DG genannten Aufgaben sind

1. die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, und der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 sowie

2. die Ermittlungen bei Verstößen gegen diese Regelungen

gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, ab dem 20. August 2010 Aufgaben der Zollverwaltung. Details dazu siehe insbesondere VB-0335 Abschnitt 0.2. und VB-0335 Abschnitt 0.3.

Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, begeht ein verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen, wer vorsätzlich oder zumindest fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 Robbenerzeugnisse in Verkehr bringt oder einführt. Details dazu siehe VB-0335 Abschnitt 3.

Bundesministerium für Finanzen, 20. August 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 1007/2009 , ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 36
VO 737/2010 , ABl. Nr. L 216 vom 17.08.2010 S. 1
Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, BGBl. I Nr. 19/2010

Schlagworte:

Robben, Robbenerzeugnisse, Seals

Verweise:

VB-0335

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