EAS 3171
Wird bei einem Auslandsbauvorhaben die Bauplanung von den Architekten einer österreichischen Bauplanungs-AG erbracht, gilt dies als Mitwirkung an der Bauausführung, die unter die Baubetriebstättenregelung des Artikels 5 der dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten Doppelbesteuerungsabkommen fällt. Erhält daher eine österreichische Bauplanungs-AG internationale Planungsaufträge, dann hat dies zur Folge, dass bei Überschreiten der in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen für Bauausführungen vorgesehenen Baustellenfristen gleichsam automatisch (und rückwirkend) für diese Bauplanungs-AG in den betreffenden Ländern Betriebstätten im Sinn der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen entstehen. Der Umstand, dass den an die Baustelle entsandten Bauleitern kein fester Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sondern dass sie stets wechselnd freie Büros in den Baucontainern anderer Unternehmen mitbenützen können, kann nicht das Entstehen einer Baubetriebstätte (im Sinn von Art. 5 Abs. 3 OECD-Musterabkommen) verhindern, da bei Baustellen-Betriebstätten nur die Mitwirkungsdauer, nicht aber das Vorhandensein von dauerhaften festen Einrichtungen maßgebend ist (EAS 2882).
Eine zur Betriebstättenbegründung führende Mitwirkung an dem Bauprojekt setzt allerdings eine 12-monatige Anwesenheit am Baugelände voraus. Maßgebend ist hierbei, ob gerechnet ab der ersten durch die Planungsarbeit bedingten Anwesenheit die am Baugelände verbrachten Arbeitszeiten mehr als 12 Monate in Anspruch nehmen. Abwesenheitszeiten in diesem Zeitraum führen aber weder zu einer Hemmung noch zu einer Unterbrechung des Fristenlaufes (Z 19 dritter Satz OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA). Nicht wesentlich erscheint, ob die unmittelbar mit der Planungstätigkeit verbundenen Anwesenheiten auf dem Baugelände durch die Einreichplanung oder durch die Ausführungsplanung verursacht sind, solange beide Planungsphasen der Bauwerkserrichtung dienen. Denn auch der OECD-Kommentar unterscheidet nicht zwischen diesen beiden Planungsphasen (EAS 3042). Unmaßgebend für den Beginn des Laufes der 12-Monatsfrist ist daher auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Umstand, dass zwei Verträge abgeschlossen wurden, einer über die Planungsleistungen und ein zweiter über die Bauleitung.
Zu beachten ist aber, dass bei Bestand einer Baubetriebstätte im DBA-Ausland nicht der gesamte aus dem Bauvorhaben resultierende Gewinn dieser Baubetriebstätte zugerechnet werden kann. Vielmehr ist nach den Grundsätzen des Artikels 7 der OECD-konformen Abkommen ("arm's length-Prinzip") auf der Grundlage einer Funktionsanalyse der der Betriebstätte zuzuweisende Gewinnteil zu ermitteln.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Juli 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Baubetriebstätte, Bauplanung, Bauleitung, Bauüberwachung, Baustellenfristen, Fristberechnung, arm’s-length-Prinzip, 12-Monats-Frist, Funktionsanalyse |
Verweise: |