Am 28. April 2010 ist die
- Verordnung, mit der das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Kartoffelerzeugnisse (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) zum Zweck des Anbaus in Österreich verboten wird , BGBl. II Nr. 125/2010,
in Kraft getreten.
Mit dieser Verordnung wird das Inverkehrbringen (und damit auch die Einfuhr) der nachstehend beschriebenen Erzeugnisse zum Zweck des Anbaus in Österreich verboten:
- Kartoffeln/Erdäpfel (Solanum tuberosum L), welche zur Erzielung eines höheren Amylopektingehalts der Stärke mittels Agrobacterium tumefaciens unter Verwendung des Vektors pHoxwG zur Linie EH92-527-1 (ID: BPS-25271-9) transformiert wurden. Das Produkt enthält folgende DNS-Sequenzen in zwei Genkassetten: a) Genkassette 1: Ein vom Tn5 stammendes nptII-Gen, das Resistenz gegen Kanamycin verleiht, reguliert durch einen Nopalin-Synthase-Promotor zur Expression im Pflanzengewebe und terminiert durch eine Polyadenylierungssequenz des Nopalin-Synthase-Gens aus Agrobacterium tumefaciens. b) Genkassette 2: Ein Segment des gbss-Gens der Kartoffel/des Erdapfels, welches für das an Granula gebundene Stärkesynthase-Protein kodiert, in Antisense-Orientierung, reguliert durch den aus der Kartoffel isolierten gbss-Promotor und terminiert durch eine Polyadenylierungssequenz des Nopalin-Synthase-Gens von Agrobacterium-tumefaciens.
- Diese Erzeugnisse wurden von der Firma BASF Plant Science (vormals Amylogen HB) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG angemeldet, von der Europäischen Kommission mit Beschluss 2010/135/EU vom 2. März 2010 genehmigt und von der schwedischen zuständigen Behörde am 31. März 2010 zum Inverkehrbringen zum Anbau und für industrielle Zwecke zugelassen.
- Ausgenommen von diesem Verbot sind Waren, die nachweislich a) zu Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in gentechnischen Anlagen bestimmt sind oder b) Gegenstand einer genehmigten Freisetzung sind oder c) für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfungen bestimmt sind.
Die Erklärung, dass es sich um gentechnisch veränderte Erzeugnisse handelt, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in Österreich verboten ist, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7140" zu erfolgen. Bei den betroffenen Waren ist bei e-zoll im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "7159" zu erklären, dass die Waren nicht unter dieses Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung fallen bzw. dass eine Ausnahmeregelung Anwendung findet.
Diese Verbotsverordnung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Gentechnik (insbesondere VB-0280 Abschnitt 1.2.6.) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 28. April 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | GTG, Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994 |
Schlagworte: | Gentechnik, Kartoffel, Saatkartoffel |
Verweise: | VB-0280 Abschnitt 1.2.6. |