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Information zu der am 27. März 2010 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Tellereisenverordnung (VB-0332)

BMFBMF-010311/0035-IV/8/201030.3.20102010

Am 27. März 2010 ist das

in Kraft getreten.

Mit diesem Gesetz wurden ua Vollzugs- und Sanktionsbestimmungen zur Durchsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 (Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden) in Bezug auf die Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten erlassen und der Vollzug bei den Zollbehörden konzentriert. Das Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Tellereisenverordnung (VB-0332) berücksichtigt. Auf folgende Änderungen wird besonders hingewiesen:

Neue Aufgaben der Zollverwaltung

Neben den in § 6 Abs. 1 ZollR-DG genannten Aufgaben sind

1. die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, und der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 in Bezug auf die Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten sowie

2. die Ermittlungen bei Verstößen gegen diese Regelungen

gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, ab dem 27. März 2010 Aufgaben der Zollverwaltung.

Details siehe VB-0332 Abschnitt 0.2.

Neben den durch das Zollrechts-Durchführungsgesetz bzw. das Finanzstrafgesetz eingeräumten Befugnissen normiert auch das Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, Kontrollbefugnisse für die Zollorgane (siehe VB-0332 Abschnitt 0.3.).

Strafbestimmungen

Die Zuständigkeit zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 in Bezug auf die Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten und das Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, wurde im verwaltungsbehördlichen Bereich auf die Finanzstrafbehörden übertragen. Dadurch werden die Ermittlungsverfahren und die verwaltungsbehördlichen Strafverfahren bei einer Behörde konzentriert, wodurch sich Synergien im Bereich der durchzuführenden Kontrollen und der daraus resultierenden Strafverfahren ergeben. Die Strafbestimmungen wurden in ihrer neuen Formulierung der Systematik und den Grundsätzen des Finanzstrafrechts angepasst und sind nunmehr Finanzvergehen. Wesentlich dabei ist auch die Möglichkeit, geringfügige Vergehen mittels vereinfachter Strafverfügung nach Maßgabe des § 146 FinStrG zu ahnden.

Die neuen Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, sind auf strafbare Handlungen anwendbar, die ab dem 27. März 2010 begangen werden.

Details siehe VB-0332 Abschnitt 3.

Bundesministerium für Finanzen, 30. März 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 3254/91 , ABl. Nr. L 308 vom 09.11.1991 S. 1
Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, BGBl. I Nr. 19/2010

Schlagworte:

Finanzvergehen, Pelze

Verweise:

§ 146 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
VB-0332
VB-0332 Abschnitt 0.2.
VB-0332 Abschnitt 0.3.
VB-0332 Abschnitt 3.

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