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Deutsche Gastprofessoren an einer österreichischen Fachhochschule

BMFBMF-010221/0627-IV/4/201015.3.20102010

EAS 3136

Beachte:
Die Aussage dieser EAS-Auskunft zur Nichtberücksichtigung des Progressionsvorbehaltes ist aufgrund des VwGH-Erkenntnisses vom 7.9.2022, Ra 2021/13/0067 überholt.

Unterrichten deutsche Gastprofessoren an einer österreichischen Fachhochschule, dann unterliegen die an sie gezahlten Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 dem österreichischen Lohnsteuerabzug. Die Lohnsteuerpflicht besteht auch dann, wenn die deutschen Gastprofessoren im Sinn des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland ansässig sind und ihre Unterrichtstätigkeit zwei Jahre nicht überschreitet. Die in Artikel 20 des Abkommens für eine maximal zweijährige Lehrtätigkeit vorgesehene Gastlehrerbefreiung kommt nicht zur Anwendung, weil die hierfür erforderliche Voraussetzung nicht erfüllt ist, derzufolge die Bezüge aus Quellen außerhalb Österreichs stammen müssen.

Da bei einem länger als sechs Monate dauernden Inlandsaufenthalt unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich eintritt, fällt die österreichische Lohnsteuer aber nicht gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 iVm § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Höhe von 20% an, sondern muss auf der Grundlage von § 66 EStG 1988 nach dem progressiven Steuertarif des § 33 EStG 1988 erhoben werden.

Bleibt für die deutschen Gastprofessoren die Ansässigkeit im Sinn von Artikel 4 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland erhalten und wird dies von der deutschen Steuerverwaltung bestätigt, bleiben allenfalls in Deutschland erzielte Einkünfte in Österreich progressionsunwirksam, sodass in Österreich keine sogenannte "Progressionsveranlagung" (Einkommensteuerveranlagung zur Wahrnehmung des im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht berücksichtigungsfähigen Progressionsvorbehaltes des Art. 23 Abs. 2 lit. d des Abkommens) vorzunehmen ist.

Bundesministerium für Finanzen, 15. März 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 20 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 66 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Gastprofessoren, Progressionsveranlagung, Lehrtätigkeit, unterrichtende Tätigkeit, Zwei-Jahres-Frist

Verweise:

VwGH 07.09.2022, Ra 2021/13/0067

Stichworte