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Gastprofessur an einer saudi-arabischen Universität

BMFBMF-010221/0321-IV/4/201017.2.20102010

EAS 3131

Ist ein in Österreich ansässiger Professor für einen zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum als Gastprofessor an einer saudi-arabischen Universität im Angestelltenverhältnis tätig, so dürfen die hierfür bezogenen Gehälter gemäß Artikel 21 des mit Saudi-Arabien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Saudi-Arabien nicht besteuert werden. Dies hat zur Folge, dass Österreich gemäß Artikel 24 des Abkommens nicht zur Steuerfreistellung verpflichtet ist. Der Umstand, dass die Gehälter auch unter Artikel 15 fallen und diese Abkommensbestimmung das Besteuerungsrecht an Saudi-Arabien zuteilt, bleibt angesichts des sich aus Artikel 21 ergebenden saudi-arabischen Besteuerungsverbotes wirkungslos. Denn aus Artikel 24 leitet sich für Österreich nur dann eine Steuerfreistellungsverpflichtung für saudi-arabische Einkünfte ab, wenn diese nach dem Abkommen in Saudi-Arabien besteuert werden dürfen; dies ist aber bei den Gastprofessoreneinkünften nicht der Fall.

Wird während der Auslandstätigkeit der inländische Wohnsitz aufgelöst und tritt ein Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht ein, dann endet damit wohl die inländische Steuerpflicht hinsichtlich der vom ausländischen Arbeitgeber für die ausländische Lehrtätigkeit gezahlten Bezüge. Sollte allerdings in einem zeitlichen Naheverhältnis in der Folge wieder eine österreichische Eigentumswohnung erworben werden, dann bedarf diese Entwicklung einer sorgfältigen Sachverhaltsanalyse, die aber nicht auf der Ebene des nur auf Rechtsfragen ausgerichteten ministeriellen Auskunftsverfahrens angestellt werden kann.

Bundesministerium für Finanzen, 17. Februar 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 21 DBA KSA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Königreich Saudi-Arabien (Einkommen- und Vermögensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 62/2007
Art. 24 DBA KSA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Königreich Saudi-Arabien (Einkommen- und Vermögensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 62/2007
Art. 15 DBA KSA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Königreich Saudi-Arabien (Einkommen- und Vermögensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 62/2007

Schlagworte:

Gastprofessorenbefreiung

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