EAS 3135
Engagiert ein österreichischer Hotelier einen deutschen Alleinunterhalter und ein deutsches Musiktrio für die Gästeunterhaltung und ist davon auszugehen, dass die in Deutschland ansässigen und in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Unterhaltungskünstler nicht als Dienstnehmer, sondern als gewerblich Tätige ihre inländischen Unterhaltungsdarbietungen erbringen, trifft den Hotelier gemäß § 98 Abs. 1 Z 3 iVm § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 die Verpflichtung, die gezahlten Vergütungen dem 20-prozentigen Steuerabzug zu unterwerfen. Diese Verpflichtung wird durch das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen nicht aufgehoben, da nach Artikel 17 des Abkommens die Einkünfte von Unterhaltungskünstlern in jenem Staat zu besteuern sind, in dem die Darbietungen erbracht werden. Der Umstand, dass die österreichischen Einkünfte nachweislich in Deutschland der Besteuerung unterzogen worden sind, entbindet nicht vom österreichischen Steuerabzug. Denn in dem ab 2003 wirksam gewordenen Doppelbesteuerungsabkommen ist auf deutscher Seite das Anrechnungsverfahren auf die unter Artikel 17 fallenden Künstlern ausgeweitet worden, sodass Deutschland - unter Anrechnungsverpflichtung - ebenfalls steuerberechtigt bleibt.
Bundesministerium für Finanzen, 17. Februar 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Unterhaltungskünstler, Gästeunterhaltung, Unterhaltungsdarbietungen, erweitertes Anrechnungsverfahren |