Mit Wirkung vom 1. März 2010 werden in Österreich folgende Rechtsvorschriften umgesetzt:
- die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999;
- die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei;
- die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Umsetzungsmaßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei-Verordnung ), BGBl. II Nr. 382/2009.
Dadurch ergeben sich neue Beschränkungen bei der Einfuhr und der Ausfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse. Diese neuen Beschränkungen wurden in der Arbeitsrichtlinie IUU-Fischerei (VB-0336) zusammengefasst, die bereits in der Findok verlautbart worden ist.
Einfuhrbeschränkungen
- Gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die aus der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) stammen, verboten. Zur wirksamen Durchsetzung dieses Verbots dürfen gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nur Fischereierzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden, denen eine Fangbescheinigung beiliegt.
- Zusätzlich haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (in Österreich das Bundesamt für Ernährungssicherheit - BAES) gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Kontrollen und Überprüfungen der Fangbescheinigung und der Sendung vorzunehmen, die zum Teil bereits vor der Ankunft der Fischereierzeugnisse am Ort der Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft, zum Teil vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, oder im Fall von anerkannten Wirtschaftsbeteiligten, die über ein "APEO-Zertifikat" verfügen, auch nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durchzuführen sind.
- Die - mit einem Kontrollvermerk durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten versehene - Fangbescheinigung bildet bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 62 ZK. Die Daten der Unterlage sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung " C673 "). Zusätzlich ist in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben (Dokumentenartcode in Feld 44 der Zollanmeldung " 7700 ", falls die Einfuhr genehmigt wurde, und " 7701 ", falls die Einfuhr ausgesetzt wurde).
- Sofern der Einführer ein anerkannter Wirtschaftsbeteiligter ist, der über ein "APEO-Zertifikat" (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung " 7702 ") verfügt, erfolgt die amtliche Kontrolle durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach der Einfuhr. Die Vorlage der Fangbescheinigung bei der Zollabfertigung ist für die Inhaber von APEO-Zertifikaten nicht erforderlich. APEO-Zertifikate sind nur in dem Mitgliedstaat gültig, in dem sie ausgestellt wurden. In Österreich werden diese Zertifikate durch das BAES ausgestellt.
Ausfuhrbeschränkungen
- Die Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen, die mit einer Fangbescheinigung eingeführt wurden, ist gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nur dann zulässig, wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dem die Wiederausfuhr erfolgen soll, den Teil der Fangbescheinigung über die Wiederausfuhr oder, wenn die wiederauszuführenden Fischereierzeugnisse Teil der eingeführten Erzeugnisse sind, eine Kopie davon validieren.
- Die - mit einem Validierungsvermerk durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (BAES) versehene - Fangbescheinigung bildet bei der zollamtlichen Ausfuhrabfertigung von Fischereierzeugnissen eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 62 ZK. Die Daten der Unterlage sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung " C673 ").
- Sofern der Ausführer ein anerkannter Wirtschaftsbeteiligter ist, der über ein "APEO-Zertifikat" (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung " 7702 ") verfügt, ist die Vorlage der Fangbescheinigung bei der Ausfuhrabfertigung nicht erforderlich. APEO-Zertifikate sind nur in dem Mitgliedstaat gültig, in dem sie ausgestellt wurden. In Österreich werden diese Zertifikate durch das BAES ausgestellt.
Fischereierzeugnisse
- Als Fischereierzeugnisse gelten Erzeugnisse, die unter Kapitel 03 und die Tarifpositionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur fallen, ausgenommen die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Erzeugnisse (insbesondere Aquakulturerzeugnisse aus Jungfischen oder Larven, Süßwasserfischereierzeugnisse, Zierfische).
Hinweis: Die Anlage 1 der VB-0336 enthält eine Liste der Fischereierzeugnisse, die den Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen unterliegen, geordnet nach Positionen der Kombinierten Nomenklatur, in der auch die Ausnahmen in Anhang I der Verordnung 1005/2008 berücksichtigt worden sind.
- Bei den betroffenen KN-Codes sind Ausnahmen bzw. die Nichterfassung von den Beschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ("ex-Positionen") im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode " Y927 " anzugeben.
Maßgeblich für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist der Zeitpunkt, zu dem die Fischereierzeugnisse gefangen wurden. Fischereierzeugnisse, die von Fängen verarbeitet wurden, die vor dem 1. Jänner 2010 erzielt wurden, fallen nicht unter die Beschränkungen, selbst wenn die Einfuhr erst nach dem 1. Jänner 2010 erfolgt.
Bundesministerium für Finanzen, 22. Februar 2010
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1005/2008 , ABl. Nr. L 286 vom 29.10.2008 S. 1 |
Schlagworte: | Fischerei, Fischereierzeugnisse, IUU-Fischerei |
Verweise: | VB-0336 Anlage 1 |