Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Gebrauchtwagen, Bonus-Malus-System, Partikelemissionen |
Verweise: | BMF 04.08.2009, BMF-010220/0230-IV/9/2009 |
2.3 Übergangsregelung (neu) für das Bonus-Malus-System gemäß § 6a NoVAG 1991
Um eine einheitliche Vorgangsweise zu gewährleisten, ist die nunmehr geänderte Rechtsauslegung für alle Fälle ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung bzw. Bekanntgabe in der Findok zu beachten. Grundsätzlich ist § 6a NoVAG 1991 iSd gegenständlichen Rechtsauffassung daher immer dann anzuwenden, wenn für ein Fahrzeug nach dem 30. Juni 2008 erstmals ein steuerbarer NoVA-Tatbestand ausgelöst wird. Ausgenommen davon sind jene Fälle, hinsichtlich derer auf Grundlage des BMF-Erlasses vom 4. August 2009, BMF-010220/0230-IV/9/2009, bereits NoVA-Festsetzungen bzw. NoVA-Rückzahlungen (inklusive eines allfälligen Malusbetrags iSd § 6a Abs. 4 NoVAG 1991) vorgenommen wurden (keine Neuaufrollung). Unerledigte Anträge, die bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in der Findok bei den Finanzämtern bereits eingelangt sind, können gleichfalls positiv iSd BMF-Erlasses vom 4. August 2009 erledigt werden.
Anmerkungen:
In KfzBStR 2021 eingearbeitet
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Gebrauchtwagen, Bonus-Malus-System, Partikelemissionen |
Verweise: | BMF 04.08.2009, BMF-010220/0230-IV/9/2009 |