Am 1. Jänner 2010 tritt die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 in Kraft.
Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EWG) Nr. 339/93 , die die Rechtsgrundlage für die Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720) bildet, zwar aufgehoben. Die bisherigen Regelungen dieser Verordnung wurden aber in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 mit der Maßgabe übernommen, dass die Kontrollen von in die Gemeinschaft eingeführten Produkten - ebenso wie die Marktüberwachung selbst - künftig proaktiv zu erfolgen haben.
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfordert eine Neufassung der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720), die aber erst im Lauf des Jahres 2010 erfolgen wird. Bis dahin ist die derzeit geltende Arbeitsrichtlinie mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass Verweise und Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 339/93 als Verweise und Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gelten und gemäß der nachstehenden Entsprechungstabelle samt Erläuterungen zu lesen sind:
Artikel 2 Die Zollbehörde hat die Überlassung für das betreffende Erzeugnis oder den Erzeugnisposten auszusetzen und unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu verständigen, wenn sie im Rahmen der Abfertigung zum freien Verkehr
feststellt. | Artikel 27 Abs. 3 Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständige Behörde (in Österreich die Zollbehörden) setzt die Freigabe eines Produkts zum freien Verkehr auf dem Gemeinschaftsmarkt aus, und verständigt unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde, wenn bei den Kontrollen
festgestellt werden. |
Artikel 5 Die Zollbehörde hat die Ware zu überlassen, wenn die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung ist, dass das betreffende Erzeugnis
und/oder
| Artikel 28 Abs. 2 Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörde (in Österreich die Zollbehörde) hat die Ware zu überlassen, wenn die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung ist, dass das betreffende Erzeugnis
und/oder
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Artikel 5 Die Zollbehörde hat die Ware auch dann zu überlassen, wenn die Marktüberwachungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach der Aussetzung der Freigabe eine
ergreift. | Artikel 28 Abs. 1 Ein Produkt, dessen Freigabe von den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörde (in Österreich der Zollbehörde) ausgesetzt wurde, wird freigegeben, wenn diese Behörde nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aussetzung der Freigabe eine Mitteilung über die von der Marktüberwachungsbehörde getroffenen Maßnahmen erhält. |
Artikel 6 Abs. 1 Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein Produkt eine ernste und unmittelbare Gefahr darstellt, so hat sie
"Gefährliches Erzeugnis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EWG) Nr. 339/93 " | Artikel 29 Abs. 1 Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein Produkt eine ernste Gefahr darstellt,
"Gefährliches Erzeugnis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EG) Nr. 765/2008 " |
Artikel 6 Abs. 2 Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass das ein Produkt nicht den geltenden Produktsicherheitsvorschriften entspricht, so hat sie
"Nichtkonformes Erzeugnis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EWG) Nr. 339/93 " | Artikel 29 Abs. 2 Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein Produkt nicht mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmt,
"Nicht konformes Erzeugnis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EG) Nr. 765/2008 " |
Bundesministerium für Finanzen, 30. Dezember 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 339/93 , ABl. Nr. L 40 vom 17.02.1993 S. 1 |
Schlagworte: | Produktsicherheit, Marktüberwachung, Produktsicherheitskontrolle |