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Information zur Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720) betreffend das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 765/2008

BMFBMF-010311/0103-IV/8/200930.12.20092009

Am 1. Jänner 2010 tritt die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 in Kraft.

Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EWG) Nr. 339/93 , die die Rechtsgrundlage für die Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720) bildet, zwar aufgehoben. Die bisherigen Regelungen dieser Verordnung wurden aber in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 mit der Maßgabe übernommen, dass die Kontrollen von in die Gemeinschaft eingeführten Produkten - ebenso wie die Marktüberwachung selbst - künftig proaktiv zu erfolgen haben.

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfordert eine Neufassung der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720), die aber erst im Lauf des Jahres 2010 erfolgen wird. Bis dahin ist die derzeit geltende Arbeitsrichtlinie mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass Verweise und Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 339/93 als Verweise und Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gelten und gemäß der nachstehenden Entsprechungstabelle samt Erläuterungen zu lesen sind:

Verordnung (EWG) Nr. 339/93

Verordnung (EG) Nr. 765/2008

Artikel 2

Die Zollbehörde hat die Überlassung für das betreffende Erzeugnis oder den Erzeugnisposten auszusetzen und unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu verständigen, wenn sie im Rahmen der Abfertigung zum freien Verkehr

  • Merkmale einer unmittelbaren Gefahr oder
  • eine fehlende Kennzeichnung oder
  • fehlende Dokumente

feststellt.

Artikel 27 Abs. 3

Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständige Behörde (in Österreich die Zollbehörden) setzt die Freigabe eines Produkts zum freien Verkehr auf dem Gemeinschaftsmarkt aus, und verständigt unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde, wenn bei den Kontrollen

  • Merkmale einer unmittelbaren Gefahr oder
  • eine fehlende CE-Kennzeichnung oder
  • fehlende Dokumente

festgestellt werden.

Artikel 5

Die Zollbehörde hat die Ware zu überlassen, wenn die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung ist, dass das betreffende Erzeugnis

  • keine ernste und unmittelbare Gefahr für Gesundheit und Sicherheit darstellt

und/oder

  • den geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts auf dem Gebiet der Produktsicherheit entspricht.

Artikel 28 Abs. 2

Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörde (in Österreich die Zollbehörde) hat die Ware zu überlassen, wenn die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung ist, dass das betreffende Erzeugnis

  • keine ernste Gefahr für Gesundheit und Sicherheit darstellt

und/oder

  • nicht gegen die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft verstößt.

Artikel 5

Die Zollbehörde hat die Ware auch dann zu überlassen, wenn die Marktüberwachungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach der Aussetzung der Freigabe eine

  • Interventionsmaßnahme (zB Probenziehung und Untersuchung/Analyse) oder
  • Sicherungsmaßnahmen (zB vorläufige Maßnahme zur Gefahrenabwehr)

ergreift.

Artikel 28 Abs. 1

Ein Produkt, dessen Freigabe von den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörde (in Österreich der Zollbehörde) ausgesetzt wurde, wird freigegeben, wenn diese Behörde nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aussetzung der Freigabe eine Mitteilung über die von der Marktüberwachungsbehörde getroffenen Maßnahmen erhält.

Artikel 6 Abs. 1

Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein Produkt eine ernste und unmittelbare Gefahr darstellt, so hat sie

  • die gebotenen Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen des Produkts zu unterbinden, und
  • die Zollbehörde zu ersuchen, auf allen Begleitpapieren folgende Hinweise anzubringen:

"Gefährliches Erzeugnis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EWG) Nr. 339/93 "

Artikel 29 Abs. 1

Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein Produkt eine ernste Gefahr darstellt,

  • trifft sie Maßnahmen, um das Inverkehrbringen dieses Produkts zu untersagen, und
  • fordert die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden (in Österreich die Zollbehörde) auf, auf allen Begleitpapieren folgenden Vermerk anzubringen:

"Gefährliches Erzeugnis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EG) Nr. 765/2008 "

Artikel 6 Abs. 2

Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass das ein Produkt nicht den geltenden Produktsicherheitsvorschriften entspricht, so hat sie

  • die erforderlichen Maßnahmen nach den betroffenen Vorschriften zu treffen
  • und, sofern ein Verbot des Inverkehrbringens verfügt wird, die Zollbehörde zu ersuchen, auf allen Begleitpapieren folgende Hinweise anzubringen:

"Nichtkonformes Erzeugnis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EWG) Nr. 339/93 "

Artikel 29 Abs. 2

Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein Produkt nicht mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmt,

  • trifft sie geeignete Maßnahmen
  • sofern ein Verbot des Inverkehrbringens verfügt wird, hat sie die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden (in Österreich die Zollbehörde) zu ersuchen, auf allen Begleitpapieren folgenden Vermerk anzubringen:

"Nicht konformes Erzeugnis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EG) Nr. 765/2008 "

Bundesministerium für Finanzen, 30. Dezember 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 339/93 , ABl. Nr. L 40 vom 17.02.1993 S. 1
VO 765/2008 , ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30

Schlagworte:

Produktsicherheit, Marktüberwachung, Produktsicherheitskontrolle

Stichworte