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Information zur Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720); Verbot des In-Verkehr-Bringens von Miniatur-Heißluftballonen gemäß der Wunschlaternenverordnung

BMFBMF-010311/0100-IV/8/200930.12.20092009

1. Rechtsgrundlagen

(1) Mit dieser Information werden - ergänzend zur Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720) - die von den Zollorganen bei der Einfuhr von Miniatur-Heißluftballonen aufgrund der Verordnung, mit der das In-Verkehr-Bringen von Miniatur-Heißluftballonen verboten wird (Wunschlaternenverordnung ), BGBl. II Nr. 423/2009, vorzunehmenden Produktsicherheitskontrollen behandelt.

(2) Diese Information wird zu einem späteren Zeitpunkt in die Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720) eingearbeitet werden.

2. Verfahren

2.1. Begriffsbestimmungen

(1) Gegenstand der Wunschlaternenverordnung sind Miniatur-Heißluftballone, die über einen Brenner (offenes Licht) zur Erzeugung von Heißluft verfügen und unter Anderem auch als

bezeichnet werden. In Fernost sind solche Ballone seit Jahrhunderten in Verwendung, wobei sie ursprünglich für militärische Nachrichtenzwecke eingesetzt wurden. Sie sind auch in Europa seit längerem bekannt und wurden fallweise im Eigenbau hergestellt. Im Wesentlichen bestehen sie aus einem umgedrehten Sack aus leichtem Material (zB Seidenpapier), einem Ring (Holz, Metall), der die untere Öffnung aufspreizt, und einem Brenner (zB Trockenspiritus, speziell präpariertes Papier, Wachs, Baumwollkerzen...), der in der Mitte des Ringes befestigt wird. Nach dem Anzünden steigen die Ballone ungesteuert und unkontrolliert auf, wobei nach Herstellerangaben Höhen bis 500 m erreicht werden können. Je nach Wind kann ein Miniatur-Heißluftballon dabei bis zu mehreren Kilometern abgetrieben werden. Wenn der Brenner erschöpft ist, sinkt der Ballon zu Boden.

Folgende Risken sind mit Miniatur-Heißluftballonen verbunden:

Darüber hinaus kann es auch zu Fehlalarmen bei der Feuerwehr kommen.

Besonders hohes Risiko besteht naturgemäß, wenn Miniatur-Heißluftballone bei trockener Witterung oder nach längeren Hitzeperioden eingesetzt werden (Waldbrandgefahr).

(2) Die in Abs. 1 beschriebenen Ballone sind in die Position 8801 00 10 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

2.2. Verbot des In-Verkehr-Bringens

(1) Ab dem 9. November 2009 gilt ein Verbot für das In-Verkehr-Bringen der in Abschnitt 2.1. Abs. 1 beschriebenen Miniatur-Heißluftballone. Das Verfahren bei der Feststellung der Einfuhr solcher Ballone richtet sich nach Abschnitt 2. der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit.

(2) Der Begriff "In-Verkehr-Bringen" schließt gemäß § 3 Z 8 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 die "Einfuhr" ein. Das Verbot des Abs. 1 ist auch bei der Einfuhr und hier bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr anzuwenden. Die Einfuhr von Miniatur-Heißluftballonen (z.B. im Reiseverkehr oder im Postverkehr) ist von der Anwendung der Beschränkungen im Rahmen der Produktsicherheit aber ausgenommen, wenn die Waren zum eigenen Ge- bzw. Verbrauch bestimmt sind (vgl. VB-0720 Abschnitt 2.1.).

2.3. Tatbestand nach VB-0720 Abschnitt 1.1.1. (Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit)

Die Überprüfung, ob ein Produkt Merkmale aufweist, die geeignet sind, einen erheblichen Verdacht hinsichtlich des Vorhandenseins einer ernsten und unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit zu begründen, hat in erster Linie in Bezug auf die in Abschnitt 2.2. wiedergegebenen Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens (und damit auch Beschränkungen der Einfuhr) zu erfolgen. Wird versucht, Miniatur-Heißluftballone entgegen diesen Beschränkungen einzuführen, ist jedenfalls vom Vorhandensein einer ernsten und unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit auszugehen.

2.4. Tatbestand nach VB-0720 Abschnitt 1.1.2. (Kennzeichnung oder Dokumente)

Die Wunschlaternenverordnung schreibt für das In-Verkehr-Bringen derartiger Produkte keine besondere Kennzeichnung vor.

3. Zuständige Marktüberwachungsbehörde

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Abteilung III/2 - Produktsicherheit Stubenring 1 1010 Wien

Telefax: 01/ 71100-2549

Verantwortliche Personen:

Hinweis: Meldungen über die Aussetzung der Freigabe gemäß VB-0720 Abschnitt 2.1.1., die per E-Mail übermittelt werden, sind immer an beide Ansprechpersonen zu senden.

Bundesministerium für Finanzen, 30. Dezember 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 339/93 , ABl. Nr. L 40 vom 17.02.1993 S. 1
VO 765/2008 , ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30
PSG 2004, Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 16/2005
Wunschlaternenverordnung, BGBl. II Nr. 423/2009

Schlagworte:

Wunschlaternenverordnung, Skylaternen, Himmelslaternen, Glücksballone

Verweise:

VB-0720
VB-0720 Abschnitt 2.
VB-0720 Abschnitt 2.1.
VB-0720 Abschnitt 1.1.1.
VB-0720 Abschnitt 1.1.2.
VB-0720 Abschnitt 2.1.1.

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