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Steuerliche Behandlung des deutschen ATZ-Aufstockungsbetrages

BMFBMF-010221/2826-IV/4/200928.10.20092009

EAS 3099

Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen gemäß Art. 18 Abs. 2 DBA-Deutschland der ausschließlichen Besteuerung im Staat der öffentlichen Kasse. Unter EAS 1674 (betr. mit der österreichischen Sozialversicherung rückverrechenbare Entgeltfortzahlungen eines österreichischen Arbeitgebers) wurde diese Abkommensbestimmung im Jahr 2000 so interpretiert, dass sie nicht nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Bezüge direkt von der Sozialversicherung an den Empfänger ausbezahlt werden, sondern auch dann, wenn die Auszahlung von einem Arbeitgeber erfolgt, diesem aber die entsprechenden Beträge von der Sozialversicherung in der Folge erstattet werden.

Diese Auslegung wurde in EAS 1815 im Jahr 2001 aufrecht erhalten und auch in Bezug auf Alterteilzeitaufstockungsbeträge (ATZ-Aufstockungsbeträge) angewendet, die nach den damals übermittelten Informationen dem Arbeitgeber von der deutschen Bundesanstalt für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu bestimmten Höchstgrenzen erstattet werden. Die Ausführungen der EAS beziehen sich auf diese (erstattungsfähigen) Aufstockungsbeträge und stellen fest: "Da es sich bei diesen Aufstockungsbeträgen um Zahlungen aus öffentlichen Kassen (Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung) handelt, wird Deutschland für diese Zahlungen nach Art. 10 Abs. 2 DBA-1954 bzw. Art. 18 Abs. 2 DBA-2000 das Besteuerungsrecht zugeteilt". EAS 1815 kann nicht so verstanden werden, dass bei einem österreichischen Grenzgänger ein vom deutschen Arbeitgeber nicht rückverrechenbarer (und daher nicht von der deutschen Sozialversicherung getragener) Arbeitslohn nur deshalb als Bezug aus der deutschen Sozialversicherung zu werten und daher in Österreich von der Besteuerung freizustellen ist, weil der deutsche Arbeitgeber diesen Lohn unter dem Titel "ATZ-Aufstockungsbetrag" auszahlt.

Bundesministerium für Finanzen, 28. Oktober 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 18 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 10 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

ATZ-Aufstockungsbeträge, Altersteilzeitaufstockungsbetrag, Altersteilzeitaufstockungsbeträge, Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung

Verweise:

EAS 1674
EAS 1815

Stichworte