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Pauschalentgelte für Software-Updates und Software-Beratung

BMFBMF-010221/2805-IV/4/200928.10.20092009

EAS 3093

Wird von einer österreichischen Kapitalgesellschaft selbstentwickelte Software an Kunden in Indien zur Eigennutzung (nicht zur Vervielfältigung) verkauft, stellen die hierfür geleisteten Entgelte auch dann keine in Indien steuerlich erfassbaren Lizenzgebühren dar, wenn die Standardsoftwareprodukte aus dem Internet heruntergeladen werden (Hinweis auf die maßgebenden Abgrenzungskriterien in EAS 2475). Denn in solchen Fällen liegt ein unter Artikel 7 DBA-Indien fallendes Entgelt für einen Produktverkauf vor. Dies gilt auch für den Verkauf eines Updates des Software-Produktes als SMP-Paket (symmetrisches Multiprocessing) und zwar auch dann, wenn die Anfertigung von Kopien für den Netzwerkbetrieb im Unternehmen des Kunden gestattet wird (Z 14.2 OECD-Kommentar zu Art. 12).

Leistet der Kunde allerdings ein Entgelt dafür, dass er über eine Hotline während der Öffnungszeiten des österreichischen Unternehmens zusätzlich beratende Auskunft und Support bekommt, dann stellen sich diese Entgelte als Vergütung für die Erbringung einer technischen Leistung im Sinn des Artikels 12 Abs. 4 DBA-Indien dar, die Indien berechtigen, von diesen Vergütungen einen Steuerabzug von 10% vorzunehmen, der nach Artikel 23 Abs. 2 lit. b des Abkommens auf die Körperschaftsteuer des österreichischen Unternehmens anzurechnen ist.

Wird dem indischen Kunden mit dem Verkauf des Updates solcherart auch das Recht zur Inanspruchnahme der technischen Leistungen eingeräumt und wird ihm hierfür ein einheitlicher Pauschalbetrag angelastet, dann liegt dieser Gestaltung ein Mischvertrag zu Grunde. Aus dem OECD-Kommentar leitet sich der Grundsatz ab, dass bei einem solchen gemischten Vertrag im Allgemeinen der Gesamtbetrag der vereinnahmten Vergütung auf Grund des Vertragsinhalts oder durch einen anderen angemessenen Schlüssel nach den verschiedenen Leistungen, die der Vertrag vorsieht, aufzugliedern ist und dass jeder Teilbetrag entsprechend seiner Art steuerlich behandelt werden muss. Nur dann, wenn eine der vereinbarten Leistungen bei weitem den Hauptgegenstand des Vertrages darstellt und die anderen dort vorgesehenen Leistungen nur von untergeordneter Bedeutung sind, könnte die Gesamtvergütung steuerlich so behandelt werden, wie es der Hauptleistung entspricht (Z 11.6 OECD-Kommentar zu Art. 12 OECD-MA). Auf der Grundlage dieser Kommentarauffassung verlangt auch der Verwaltungsgerichtshof bei Mischverträgen nach einer entsprechenden Aufgliederung (VwGH 24.11.1999, 94/13/0233).

Sollten die indischen Kunden unter Berufung auf Anordnungen der indischen Abgabenbehörden Beträge einer Abzugsbesteuerung unterziehen, die aus österreichischer Sicht Erlöse aus einem Produktverkauf, aus indischer Sicht aber Vergütungen nach Artikel 12 darstellen, und sollte solcherart eine geschäftsstörende internationale Doppelbesteuerung drohen, ist zu empfehlen, Möglichkeiten einer Problemlösung mit dem Bundesministerium für Finanzen zu sondieren.

Bundesministerium für Finanzen, 28. Oktober 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001
Art. 12 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001
Art. 12 Abs. 4 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001
Art. 23 Abs. 2 lit. b DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001

Schlagworte:

Software, Standardsoftware, Eigennutzung, Vervielfältigung, technische Hilfe, Mischverträge, Lizenzgebühren

Verweise:

VwGH 24.11.1999, 94/13/0233
EAS 2475

Stichworte