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Österreichischer Transitverkehr mit geleasten ausländischen LKW-Lenkern

BMFBMF-010221/2809-IV/4/200928.10.20092009

EAS 3096

Beachte:
Die Aussagen dieser EAS-Auskunft sind gemäß Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, überholt.

Der Durchführungserlass zur DBA-EVO vom 10.03.2006 (AÖF Nr. 127/2006) sieht im Anhang unter Abschnitt B vor, dass ausländische Arbeitskräftegestellungsunternehmen vom Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart einen Befreiungsbescheid erhalten können, wenn sie die lohnsteuerlichen Verpflichtungen für die überlassenen Arbeitskräfte übernehmen, sodass die österreichischen Gestellungsnehmer von der Vornahme des Steuerabzuges nach § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 entlastet werden. Wird hierbei Lohnsteuerbefreiung der überlassenen Arbeitskräfte in Österreich geltend gemacht, weil auf Grund der "183-Tage-Klausel" des mit dem Ansässigkeitsstaat der Arbeitskräfte abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens Österreich das Besteuerungsrecht an ihren Löhnen entzogen ist, dann muss unter Anderem der Nachweis erbracht werden, dass die abkommensrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Steuerbefreiung erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt vor allem, dass sich der Arbeitnehmer des ausländischen Arbeitskräftegestellers in Österreich nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr (in jüngeren Abkommen: "innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten") aufhält.

Die OECD hat diese Bestimmung so ausgelegt, dass es hierbei nicht nur auf die beruflichen Aufenthalte, sondern auf jegliche Aufenthalte, also auch auf rein privat bedingte Aufenthalte ankommt. Weiters gilt: "ein Tag, an dem der Steuerpflichtige in einem Staat - wenn auch nur kurz - anwesend ist, zählt für die Berechnung des Zeitraums von 183 Tagen in diesem Staat als Anwesenheitstag" (Z 5 OECD-Kommentar zu Art. 15 OECD-Musterabkommen).

Beschäftigt daher ein österreichisches Transportunternehmen als Gestellungsnehmer im Ausland ansässige Kraftfahrer auf internationalen Fernfahrten, dann zählt ein Tag, an dem diese Kraftfahrer die Route zwischen Kufstein und Brenner auf österreichischem Staatsgebiet zurücklegen, als Tag des Aufenthaltes in Österreich.

Wenn in der zitierten Regelung des OECD-Kommentars im Zusammenhang mit der dort enthaltenen Aufzählung von nicht beruflich bedingten Aufenthaltstagen bloße Transitaufenthalte ausgenommen werden, dann sollten dadurch überspitzte Auswirkungen bei Einbeziehung der nichtberuflichen Aufenthaltstage vermieden werden (wie zB Überfliegen des Staatsgebietes anlässlich einer Urlaubsreise). Diese Regelung kann aber nicht so verstanden werden, dass sie nun ihrerseits zu ungerechtfertigten Auswirkungen führt und einem Staat das Besteuerungsrecht an Lohneinkünften entzieht, obgleich diese Lohneinkünfte innerhalb des 183-Tage-Zeitraumes durch berufliche Aktivitäten auf dem Territorium dieses Staates erwirtschaftet wurden.

Bundesministerium für Finanzen, 28. Oktober 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Personalleasing, Arbeitskräftegestellung, 183-Tage-Klausel, 183-Tage-Zählung, Transitverkehr

Verweise:

BMF 10.03.2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, AÖF Nr. 127/2006
BMF 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014

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